Rechtssatz RS0091642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091642
Entscheidungsdatum
15.10.1975
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 42 StGB auf vor dem 01.01.1975 verübte Taten, die zufolge § 61 StGB noch nach altem Recht zu beurteilen sind, kommt es nur auf die Strafdrohung des StG, nicht aber auf jene des korrespondierenden Delikts des StGB an (im Akt auch Ausführungen zur Frage der Bekämpfung eines gemäß § 259 Z 4 StPO nF gefällten Freispruchs durch Staatsanwaltschaft).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB auf vor dem 01.01.1975 verübte Taten, die zufolge Paragraph 61, StGB noch nach altem Recht zu beurteilen sind, kommt es nur auf die Strafdrohung des StG, nicht aber auf jene des korrespondierenden Delikts des StGB an (im Akt auch Ausführungen zur Frage der Bekämpfung eines gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO nF gefällten Freispruchs durch Staatsanwaltschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091642
Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0090OS00067_7500000_001