Rechtssatz RS0091663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091663
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
§ 42 StGB ist ausgeschlossen, wenn nicht nur eine Geldstrafe, sondern wahlweise daneben auch eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe angedroht (hier: S 135 Abs 2 StGB) ist.Paragraph 42, StGB ist ausgeschlossen, wenn nicht nur eine Geldstrafe, sondern wahlweise daneben auch eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe angedroht (hier: S 135 Absatz 2, StGB) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091663
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0100OS00012_7900000_001