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Rechtssatz RS0091738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091738

Geschäftszahl

15Os68/87

Entscheidungsdatum

16.06.1987

Rechtssatz

Der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft, die in einem anderen rechtskräftig beendeten Strafverfahren bereits angerechnet und deren Vollzug dort bereits faktisch durchgeführt wurde, ist von vornherein wirkungslos, weil ein und dieselbe Vorhaft nur eine einzige ihr entsprechende Strafe zu substituieren vermag. Im Fall einer (nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB möglicherweise gebotenen) Doppelanrechnung darf demgemäß eine Vorhaft stets - worauf in der betreffenden Strafvollzugsordnung hinzuweisen ist - bloß einmal, uzw auf die zunächst zu vollziehende Strafe, in Anschlag gebracht werden (EvBl 1973/127).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 68/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 15 Os 68/87
    Veröff: JBl 1988,189 = RZ 1988/22 S 92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091738

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0150OS00068_8700000_001