Rechtssatz RS0091820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091820
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.Mangelnde Schuldeinsicht schließt Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht aus, sofern neben allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091820
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0100OS00104_8500000_001