Dem von der Angeklagten außerdem ergriffenen, in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erledigenden Rechtsmittel der Berufung, mit der sie die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Unbegründet ist die Berufung, sofern sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, weil das Erstgericht die besonderen Strafbemessungsgründe nicht nur im wesentlichen vollständig angeführt, sondern diese auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen hat und hiebei zu einem keineswegs als überhöht anzusehenden Strafmaß gelangt ist.
Dem vom Schöffengericht angenommenen mildernden Umstand des 'teilweisen, wenn auch nicht reumütigen Geständnisses' (§ 34 Z 17, erster Fall StGB) entspricht vorliegend allerdings in Wahrheit der Milderungsgrund des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle, weil nämlich die Verantwortung der Angeklagten tatsächlich wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.Dem vom Schöffengericht angenommenen mildernden Umstand des 'teilweisen, wenn auch nicht reumütigen Geständnisses' (Paragraph 34, Ziffer 17,, erster Fall StGB) entspricht vorliegend allerdings in Wahrheit der Milderungsgrund des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle, weil nämlich die Verantwortung der Angeklagten tatsächlich wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Zu Recht hat das Erstgericht aber auch die Wiederholung beider strafbarer Handlungen der Angeklagten im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 33 Z 1 StGB als Erschwerungsumstand angelastet (vgl auch Leukauf-Steininger, Komm 2 , RN 2 zu § 33 StGB).Zu Recht hat das Erstgericht aber auch die Wiederholung beider strafbarer Handlungen der Angeklagten im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB als Erschwerungsumstand angelastet vergleiche auch Leukauf-Steininger, Komm 2 , RN 2 zu Paragraph 33, StGB).
Von Unbesonnenheit kann angesichts des wiederholten und geplanten Vorgehens der Angeklagten keine Rede sein, ebensowenig von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne der Z 9 des § 34 StGB, die nur dann gegeben wäre, wenn ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch erläge (siehe Leukauf-Steininger, aaO, RN 15 zu § 34 StGB). Solches kann aber im Hinblick auf die durch längere Zeit fortgesetzten Untreuehandlungen und die zu deren Verschleierung wiederholt verübten Urkundenfälschungen mit Fug nicht angenommen werden.Von Unbesonnenheit kann angesichts des wiederholten und geplanten Vorgehens der Angeklagten keine Rede sein, ebensowenig von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne der Ziffer 9, des Paragraph 34, StGB, die nur dann gegeben wäre, wenn ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch erläge (siehe Leukauf-Steininger, aaO, RN 15 zu Paragraph 34, StGB). Solches kann aber im Hinblick auf die durch längere Zeit fortgesetzten Untreuehandlungen und die zu deren Verschleierung wiederholt verübten Urkundenfälschungen mit Fug nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme, daß die Wertgrenze des § 153 Abs. 2 zweiter Fall StGB vorliegend um das Siebenfache überschritten wurde, erweist sich - ausgehend von der hier aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) - die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten demnach keineswegs als überhöht.Unter Bedachtnahme, daß die Wertgrenze des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB vorliegend um das Siebenfache überschritten wurde, erweist sich - ausgehend von der hier aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) - die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten demnach keineswegs als überhöht.
Berechtigt ist hingegen das Berufungsbegehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes schließt mangelnde Schuldeinsicht die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 StGB nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob - neben den allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle - aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist. Angesichts des tadelfreien Vorlebens der nach der Aktenlage ersichtlich in sozial angepaßten Verhältnissen lebenden Angeklagten und des Umstandes, daß das gegenständliche Verfahren zweifelsfrei bei ihr bereits eine ausreichende spezialpräventive Wirkung erzeugt hat, erachtet hier der Oberste Gerichtshof die Gewährung bedingter Strafnachsicht für gerechtfertigt, zumal angesichts der nunmehr erfolgten, durch pflegschaftsgerichtlch genehmigten Vergleich vom 3.Juli 1985 (somit nach Fällung des Ersturteils) sichergestellten, über den dort festgestellten Schadensbetrag hinausgehenden Schadensgutmachung auch generalpräventive Bedenken der Anwemdung des § 43 Abs. 2 StGB nicht entgegenstehen.Berechtigt ist hingegen das Berufungsbegehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes schließt mangelnde Schuldeinsicht die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob - neben den allgemeinen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle - aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Täters gegeben ist. Angesichts des tadelfreien Vorlebens der nach der Aktenlage ersichtlich in sozial angepaßten Verhältnissen lebenden Angeklagten und des Umstandes, daß das gegenständliche Verfahren zweifelsfrei bei ihr bereits eine ausreichende spezialpräventive Wirkung erzeugt hat, erachtet hier der Oberste Gerichtshof die Gewährung bedingter Strafnachsicht für gerechtfertigt, zumal angesichts der nunmehr erfolgten, durch pflegschaftsgerichtlch genehmigten Vergleich vom 3.Juli 1985 (somit nach Fällung des Ersturteils) sichergestellten, über den dort festgestellten Schadensbetrag hinausgehenden Schadensgutmachung auch generalpräventive Bedenken der Anwemdung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB nicht entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.