Rechtssatz RS0091866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091866
Geschäftszahl
12Os131/78 (12Os132/78 - 12Os138/78)
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Rechtssatz
Für den Günstigkeitsvergleich hat § 323 Abs 1 StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im § 323 Abs 1 StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.Für den Günstigkeitsvergleich hat Paragraph 323, Absatz eins, StGB außer Betracht zu bleiben; erst wenn der Günstigkeitsvergleich zugunsten des StG ausfällt, sind bei dessen Anwendungen auch die im Paragraph 323, Absatz eins, StGB zitierten Bestimmungen des StGB anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091866
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0120OS00131_7800000_001