Gründe:
Aus dem Akt U 314/72 des Bezirksgerichtes Oberwart und der der Eingabe des Beschuldigten an das Bundesministerium für Justiz vom 15. August 1977 beigeschlossenen, vom Bezirksgericht Oberwart aus Anlaß der Urteilszustellung erteilten Rechtsmittelbelehrung ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.) Mit einer am 21. April 1972 beim Bezirksgericht Oberwart eingelangten Privatanklage begehrte der Direktor der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Pinkafeld Dipl.
Ing. Oskar B die Bestrafung des am 6. Februar 1931
geborenen Lehrers Ing. Osfried A wegen übertretung gegen die Sicherheit der Ehre, weil er am 14. März 1972
im Rahmen einer in der von ihm geleiteten Schule abgehaltenen Trimesterkonferenz vom Beschuldigten beleidigt worden sei. Der Beschuldigte habe nämlich geäußert, daß der Privatankläger 'clevere Tricks' verwendet habe, um ihn auszumanövrieren, sei es bei der Vergabe von Stunden, bei einem Computerkurs in Mauer oder durch zwei verleumderische Briefe an den Landesschulrat.
In einer Hauptverhandlung über diese Privatanklage am 10. Oktober 1972 lehnte der Beschuldigte den Verhandlungsrichter (durch seinen Verteidiger) wegen Befangenheit ab, worauf dieser die Hauptverhandlung 'bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag auf unbestimmte Zeit' erstreckte (vgl. S. 19 d. A). über diesen Ablehnungsantrag entschied der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart, obwohl er in seiner Eigenschaft als (nebenberuflicher) Vertragslehrer der eingangs erwähnten Bundeslehranstalt selbst an der Lehrerkonferenz, in welcher die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Äußerungen gefallen waren, teilgenommen hatte, somit Zeuge der in Frage stehenden strafbaren Handlung war (vgl. S. 196 d. A), mit Beschluß vom 11. Oktober 1972 in ablehnendem Sinne (vgl. S. 21 d. A).In einer Hauptverhandlung über diese Privatanklage am 10. Oktober 1972 lehnte der Beschuldigte den Verhandlungsrichter (durch seinen Verteidiger) wegen Befangenheit ab, worauf dieser die Hauptverhandlung 'bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag auf unbestimmte Zeit' erstreckte vergleiche S. 19 d. A). über diesen Ablehnungsantrag entschied der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart, obwohl er in seiner Eigenschaft als (nebenberuflicher) Vertragslehrer der eingangs erwähnten Bundeslehranstalt selbst an der Lehrerkonferenz, in welcher die den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Äußerungen gefallen waren, teilgenommen hatte, somit Zeuge der in Frage stehenden strafbaren Handlung war vergleiche S. 196 d. A), mit Beschluß vom 11. Oktober 1972 in ablehnendem Sinne vergleiche S. 21 d. A).
In einer weiteren Hauptverhandlung am 5. Juni 1973
lehnte der Beschuldigte das gesamte Bezirksgericht Oberwart wegen Befangenheit ab (vgl. S. 179 d. A). über diesen Ablehnungsantrag entschied nach Vertagung der Hauptverhandlung und Erstattung von Stellungnahmen seitens der Richter des Bezirksgerichtes Oberwart die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt mit Beschluß vom 23. Oktober 1973 dahingehend, daß die vom Beschuldigten angezeigte Befangenheit des Bezirksgerichtes Oberwart nicht gegeben sei (vgl. ON 31lehnte der Beschuldigte das gesamte Bezirksgericht Oberwart wegen Befangenheit ab vergleiche S. 179 d. A). über diesen Ablehnungsantrag entschied nach Vertagung der Hauptverhandlung und Erstattung von Stellungnahmen seitens der Richter des Bezirksgerichtes Oberwart die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt mit Beschluß vom 23. Oktober 1973 dahingehend, daß die vom Beschuldigten angezeigte Befangenheit des Bezirksgerichtes Oberwart nicht gegeben sei vergleiche ON 31
d. A).
2.) Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 28. Oktober 1975, GZ U 314/72-72, wurde Ing. Osfried A wegen des vom Privatankläger inkriminierten Sachverhaltes der übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem § 488 StG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.2.) Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 28. Oktober 1975, GZ U 314/72-72, wurde Ing. Osfried A wegen des vom Privatankläger inkriminierten Sachverhaltes der übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem Paragraph 488, StG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Infolge Berufung des Beschuldigten wurde dieses Urteil jedoch mit Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 5. April 1976, AZ Bl 9/76, aus dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs. 1 Z 3 (281 Abs. 1 Z 4) StPO aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (vgl. ON 77 d. A).Infolge Berufung des Beschuldigten wurde dieses Urteil jedoch mit Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 5. April 1976, AZ Bl 9/76, aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, (281 Absatz eins, Ziffer 4,) StPO aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen vergleiche ON 77 d. A).
3.) Nachdem der Beschuldigte in der Zwischenzeit einen Dienstvertrag mit der UNIDO abgeschlossen hatte und aus beruflichen Gründen im November 1975 nach Bangkok (Thailand) verreist war, wurde ihm im erneuerten Verfahren die Vorladung zu der zunächst für den 4. Oktober 1976 anberaumten und später auf den 18. Oktober 1976 verlegten Hauptverhandlung mit internationalem Rückschein zugestellt (vgl. S. 472 d. A). Da der Beschuldigte dem Gericht mit Schreiben vom 24. August 1976 unter Bezugnahme auf diese Vorladung jedoch mitteilte, daß er aus beruflichen Gründen bis 31. Dezember 1976 in Bangkok bleiben müsse und nicht über die Geldmittel verfüge, um vor diesem Zeitpunkt die Kosten einer Reise nach Österreich bestreiten zu können, und bekanntgab, daß er nicht mehr durch einen Verteidiger vertreten werde (vgl. S. 475 d. A), wurde diese Hauptverhandlung abberaumt. In der Folge wurde eine weitere Hauptverhandlung für den 13. Jänner 1977 ausgeschrieben und der Beschuldigte hiezu abermals mit internationalem Rückschein geladen (vgl. S. 479 d. A). Diese - sodann wiederum vertagte - Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, wobei das Gericht ohne aktenmäßige Deckung den Nachweis der erfolgten Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten annahm (vgl. S. 493 f d. A).3.) Nachdem der Beschuldigte in der Zwischenzeit einen Dienstvertrag mit der UNIDO abgeschlossen hatte und aus beruflichen Gründen im November 1975 nach Bangkok (Thailand) verreist war, wurde ihm im erneuerten Verfahren die Vorladung zu der zunächst für den 4. Oktober 1976 anberaumten und später auf den 18. Oktober 1976 verlegten Hauptverhandlung mit internationalem Rückschein zugestellt vergleiche S. 472 d. A). Da der Beschuldigte dem Gericht mit Schreiben vom 24. August 1976 unter Bezugnahme auf diese Vorladung jedoch mitteilte, daß er aus beruflichen Gründen bis 31. Dezember 1976 in Bangkok bleiben müsse und nicht über die Geldmittel verfüge, um vor diesem Zeitpunkt die Kosten einer Reise nach Österreich bestreiten zu können, und bekanntgab, daß er nicht mehr durch einen Verteidiger vertreten werde vergleiche S. 475 d. A), wurde diese Hauptverhandlung abberaumt. In der Folge wurde eine weitere Hauptverhandlung für den 13. Jänner 1977 ausgeschrieben und der Beschuldigte hiezu abermals mit internationalem Rückschein geladen vergleiche S. 479 d. A). Diese - sodann wiederum vertagte - Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, wobei das Gericht ohne aktenmäßige Deckung den Nachweis der erfolgten Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten annahm vergleiche S. 493 f d. A).
Mit Schreiben vom 6. Februar 1977 teilte der Beschuldigte aus Bangkok dem Gericht mit, daß ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung am 13. Jänner 1977 erst am 1. Februar 1977 zugestellt worden sei, wobei er die Richtigkeit dieser Behauptung durch Vorlage des Briefumschlages des Zustellstückes bescheinigte und vorbrachte, daß sein Vertrag mit der UNIDO bis 31. Oktober 1977 verlängert worden und es ihm aus finanziellen Gründen weiterhin nicht möglich sei, vor diesem Zeitpunkt einer Vorladung des Bezirksgerichtes Oberwart Folge zu leisten (vgl. S. 503 d. A).Mit Schreiben vom 6. Februar 1977 teilte der Beschuldigte aus Bangkok dem Gericht mit, daß ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung am 13. Jänner 1977 erst am 1. Februar 1977 zugestellt worden sei, wobei er die Richtigkeit dieser Behauptung durch Vorlage des Briefumschlages des Zustellstückes bescheinigte und vorbrachte, daß sein Vertrag mit der UNIDO bis 31. Oktober 1977 verlängert worden und es ihm aus finanziellen Gründen weiterhin nicht möglich sei, vor diesem Zeitpunkt einer Vorladung des Bezirksgerichtes Oberwart Folge zu leisten vergleiche S. 503 d. A).
Dessen ungeachtet wurde vom Gericht eine weitere Hauptverhandlung für den 29. März 1977 anberaumt und dem Beschuldigten eine Vorladung hiezu mit internationalem Rückschein nach Bangkok zugestellt, welche ihm vor diesem Termin zukam (vgl. S. 505 d. A). Diese Hauptverhandlung wurde gleichfalls in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und mit Urteil abgeschlossen.Dessen ungeachtet wurde vom Gericht eine weitere Hauptverhandlung für den 29. März 1977 anberaumt und dem Beschuldigten eine Vorladung hiezu mit internationalem Rückschein nach Bangkok zugestellt, welche ihm vor diesem Termin zukam vergleiche S. 505 d. A). Diese Hauptverhandlung wurde gleichfalls in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und mit Urteil abgeschlossen.
4.) Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 29. März 1977, GZ U 314/72-93, wurde der Beschuldigte abermals der übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem § 488 StG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 14. März 1972 in Pinkafeld durch Mitteilung von teils erdichteten, teils entstellten Tatsachen, nämlich durch die Äußerung, Dipl. Ing. Oskar B wende clevere Tricks an, um ihn auszumanövrieren, sei es bei der Vergabe von Stunden, beim Kurs in Mauer, beim Computerkurs in Mödling und durch zwei verleumderische Briefe an den Landesschulrat, den Privatankläger namentlich fälschlich bestimmter unehrenhafter und solcher unsittlicher Handlungen beschuldigte, die geeignet sind, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.4.) Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 29. März 1977, GZ U 314/72-93, wurde der Beschuldigte abermals der übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem Paragraph 488, StG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 14. März 1972 in Pinkafeld durch Mitteilung von teils erdichteten, teils entstellten Tatsachen, nämlich durch die Äußerung, Dipl. Ing. Oskar B wende clevere Tricks an, um ihn auszumanövrieren, sei es bei der Vergabe von Stunden, beim Kurs in Mauer, beim Computerkurs in Mödling und durch zwei verleumderische Briefe an den Landesschulrat, den Privatankläger namentlich fälschlich bestimmter unehrenhafter und solcher unsittlicher Handlungen beschuldigte, die geeignet sind, diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht u.a. im Hinblick auf den im zeitlichen Geltungsbereich des StG gelegenen Tatzeitpunkt bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches im Sinne des § 61 StGB zum Ergebnis, daß der angewendete erste Strafsatz des § 493 StG gegenüber der Strafbestimmung des § 111 Abs. 1 StGB die für den Beschuldigten günstigere Norm und sohin die Tat nach StG-Recht zu beurteilen sei.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht u.a. im Hinblick auf den im zeitlichen Geltungsbereich des StG gelegenen Tatzeitpunkt bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches im Sinne des Paragraph 61, StGB zum Ergebnis, daß der angewendete erste Strafsatz des Paragraph 493, StG gegenüber der Strafbestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, StGB die für den Beschuldigten günstigere Norm und sohin die Tat nach StG-Recht zu beurteilen sei.
5.) Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten wieder mit internationalem Rückschein zugestellt und erwuchs in Rechtskraft (vgl. S. 520 und 527 d. A). Eine Anordnung des Richters in der Zustellverfügung, daß dem Beschuldigten auch eine Rechtsbelehrung zuzustellen sei, unterblieb.5.) Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten wieder mit internationalem Rückschein zugestellt und erwuchs in Rechtskraft vergleiche S. 520 und 527 d. A). Eine Anordnung des Richters in der Zustellverfügung, daß dem Beschuldigten auch eine Rechtsbelehrung zuzustellen sei, unterblieb.
Wie sich jedoch aus dem - einem Schreiben des Beschuldigten an das Bundesministerium für Justiz vom 15. August 1977 beigeschlossenen - Briefumschlag des Zustellstückes ergibt, war der Ausfertigung eine Rechtsbelehrung folgenden Wortlautes beigefügt:
'Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung binnen 14 Tagen zulässig, welches beim Bezirksgericht Oberwart einzubringen ist.' 530Die angeführten Vorgänge und Entscheidungen verletzen das Gesetz in mehrfacher Richtung.
Ad 1.):
Die Bestimmung des § 74 StPO, wonach über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört (Abs. 1), und (Abs. 2) über die Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, aber auch eines ganzen Bezirksgerichtes, die Ratskammer des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 6 zu § 74 StPO) entscheidet, regelt nur die Frage, wer über einen vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu erkennen hat. Hingegen hat über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag gemäß dem § 238 StPO das erkennende Gericht selbst zu entscheiden (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 8 zu § 74 StPO), was gemäß dem § 447 Abs. 1 StPO auch für das Verfahren vor den Bezirksgerichten gilt.Die Bestimmung des Paragraph 74, StPO, wonach über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört (Absatz eins,), und (Absatz 2,) über die Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, aber auch eines ganzen Bezirksgerichtes, die Ratskammer des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 6 zu Paragraph 74, StPO) entscheidet, regelt nur die Frage, wer über einen vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu erkennen hat. Hingegen hat über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag gemäß dem Paragraph 238, StPO das erkennende Gericht selbst zu entscheiden vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Nr. 8 zu Paragraph 74, StPO), was gemäß dem Paragraph 447, Absatz eins, StPO auch für das Verfahren vor den Bezirksgerichten gilt.
Eine Vertagung der Hauptverhandlungen vom 10. Oktober 1972 und vom 5. Juni 1973 durfte demnach nicht aus dem Grund erfolgen, um die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Oberwart bzw. der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt über die gestellten Ablehnungsanträge einzuholen. Vielmehr hätte der Verhandlungsrichter des Bezirksgerichtes Oberwart über diese Anträge selbst zu entscheiden gehabt. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart und die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt waren sohin für die bezüglichen Beschlußfassungen nicht zuständig; ihre Beschlüsse verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 238 StPO (in Verbindung mit § 447 Abs. 1 StPO).Eine Vertagung der Hauptverhandlungen vom 10. Oktober 1972 und vom 5. Juni 1973 durfte demnach nicht aus dem Grund erfolgen, um die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Oberwart bzw. der Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt über die gestellten Ablehnungsanträge einzuholen. Vielmehr hätte der Verhandlungsrichter des Bezirksgerichtes Oberwart über diese Anträge selbst zu entscheiden gehabt. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart und die Ratskammer des Landesgerichtes Eisenstadt waren sohin für die bezüglichen Beschlußfassungen nicht zuständig; ihre Beschlüsse verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 238, StPO (in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO).
Dazu kommt, daß die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 1 StPO, wonach ein Richter von der Vornahme gerichtlicher Handlungen in Strafsachen in allen Instanzen ausgeschlossen ist, wenn er außerhalb seiner Dienstverrichtung Zeuge der in Frage stehenden Handlungen gewesen ist, auf den Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart zutrafen; er hätte sich daher gemäß dem § 71 Abs. 1 StPO einer - einen Akt der Rechtsprechung darstellenden - Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung eines Strafrichters zu enthalten gehabt.Dazu kommt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wonach ein Richter von der Vornahme gerichtlicher Handlungen in Strafsachen in allen Instanzen ausgeschlossen ist, wenn er außerhalb seiner Dienstverrichtung Zeuge der in Frage stehenden Handlungen gewesen ist, auf den Vorsteher des Bezirksgerichtes Oberwart zutrafen; er hätte sich daher gemäß dem Paragraph 71, Absatz eins, StPO einer - einen Akt der Rechtsprechung darstellenden - Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung eines Strafrichters zu enthalten gehabt.
Ad 3.):
a) Eine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte auf fremdem Staatsgebiet, wie sie jede unmittelbare Zustellung einer strafgerichtlichen Verfügung darstellt, mit der für den Empfänger (ihm unter Umständen nachteilige) rechtserhebliche Wirkungen verknüpft sind, mithin insbesondere auch die zu eigenen Handen zu erfolgende (§ 79 StPO) Zustellung der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung und der Urteilsausfertigung an ihn, ist nach den Bestandteile des Bundesrechtes bildenden allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Art. 9 B-VG) nur insoweit zulässig, als sie völkerrechtlich allgemein anerkannt ist bzw. allgemeiner völkerrechtlicher übung entspricht - was jedoch bezüglich einer unmittelbaren (postalischen) Zustellung von strafgerichtlichen Verfügungen im Ausland nicht zutrifft - , oder aber in zwischenstaatlichen Verträgen oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann ein solcher Zustellakt im Ausland (nur) auf Grund eines Rechtshilfeersuchens bewirkt werden, wobei sich Art und Umfang der im einzelnen Fall möglichen Rechtshilfe (ebenfalls) vor allem aus (allfälligen) zwischenstaatlichen Verträgen bzw. aus dem Prinzip der Gegenseitigkeit ergeben (vgl. u.a. LSK 1978/221). Da nun vorliegend mit Thailand einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht bestehen und in Ansehung von (strafverfahrensrechtlichen) Zustellungsakten die Gegenseitigkeit nicht als gewährleistet angesehen werden kann (vgl. Drechsler-Linke, Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen, Z 27 Abs. 4 und Anmerkung 2 zu Z 37 StrafRHE; JABl. Nr.1/1977), fehlt es an den Voraussetzungen für eine zulässige Zustellung von Geschäftsstücken der in Rede stehenden Art im internationalen Postverkehr. Die vom Bezirksgericht Oberwart verfügte Postzustellung der zu 3.) angeführten Geschäftsstücke an den damals in Bangkok berufstätigen Beschuldigten erweist sich demnach als gesetzwidrig.a) Eine Ausübung staatlicher Hoheitsrechte auf fremdem Staatsgebiet, wie sie jede unmittelbare Zustellung einer strafgerichtlichen Verfügung darstellt, mit der für den Empfänger (ihm unter Umständen nachteilige) rechtserhebliche Wirkungen verknüpft sind, mithin insbesondere auch die zu eigenen Handen zu erfolgende (Paragraph 79, StPO) Zustellung der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung und der Urteilsausfertigung an ihn, ist nach den Bestandteile des Bundesrechtes bildenden allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Artikel 9, B-VG) nur insoweit zulässig, als sie völkerrechtlich allgemein anerkannt ist bzw. allgemeiner völkerrechtlicher übung entspricht - was jedoch bezüglich einer unmittelbaren (postalischen) Zustellung von strafgerichtlichen Verfügungen im Ausland nicht zutrifft - , oder aber in zwischenstaatlichen Verträgen oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann ein solcher Zustellakt im Ausland (nur) auf Grund eines Rechtshilfeersuchens bewirkt werden, wobei sich Art und Umfang der im einzelnen Fall möglichen Rechtshilfe (ebenfalls) vor allem aus (allfälligen) zwischenstaatlichen Verträgen bzw. aus dem Prinzip der Gegenseitigkeit ergeben vergleiche u.a. LSK 1978/221). Da nun vorliegend mit Thailand einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht bestehen und in Ansehung von (strafverfahrensrechtlichen) Zustellungsakten die Gegenseitigkeit nicht als gewährleistet angesehen werden kann vergleiche Drechsler-Linke, Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen, Ziffer 27, Absatz 4 und Anmerkung 2 zu Ziffer 37, StrafRHE; JABl. Nr.1 aus 1977,), fehlt es an den Voraussetzungen für eine zulässige Zustellung von Geschäftsstücken der in Rede stehenden Art im internationalen Postverkehr. Die vom Bezirksgericht Oberwart verfügte Postzustellung der zu 3.) angeführten Geschäftsstücke an den damals in Bangkok berufstätigen Beschuldigten erweist sich demnach als gesetzwidrig.
b) Die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten gemäß dem § 459 StPO setzt dessen gehörige Vorladung voraus. Soweit Vorladungen an den Beschuldigten zur Hauptverhandlung mittels internationalem Rückschein zugestellt wurden, liegt nach dem eben Gesagten eine gehörige Zustellung von vornherein nicht vor. überdies ist gemäß dem § 455 Abs. 1 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren die Vorladung (in der Regel) so einzurichten, daß dem Beschuldigten von ihrer Zustellung nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden freibleibt, und es darf das Gericht in Abwesenheit des Beschuldigten nur verhandeln, wenn die Zustellung zur Verhandlung ausgewiesen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/b) Die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten gemäß dem Paragraph 459, StPO setzt dessen gehörige Vorladung voraus. Soweit Vorladungen an den Beschuldigten zur Hauptverhandlung mittels internationalem Rückschein zugestellt wurden, liegt nach dem eben Gesagten eine gehörige Zustellung von vornherein nicht vor. überdies ist gemäß dem Paragraph 455, Absatz eins, StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren die Vorladung (in der Regel) so einzurichten, daß dem Beschuldigten von ihrer Zustellung nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Hauptverhandlung ein Zeitraum von wenigstens vierundzwanzig Stunden freibleibt, und es darf das Gericht in Abwesenheit des Beschuldigten nur verhandeln, wenn die Zustellung zur Verhandlung ausgewiesen ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/
3, Nr. 14 zu § 459 StPO). Die Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Jänner 1977, bei welcher eine wirksame Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten nicht ausgewiesen und zu welcher dem Beschuldigten erst am 1. Februar 1977 eine Vorladung zugestellt worden war, widersprach daher auch insoweit dem Gesetz. Aus den Bestimmungen der § 455 Abs. 1, 478 Abs. 13, Nr. 14 zu Paragraph 459, StPO). Die Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Jänner 1977, bei welcher eine wirksame Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten nicht ausgewiesen und zu welcher dem Beschuldigten erst am 1. Februar 1977 eine Vorladung zugestellt worden war, widersprach daher auch insoweit dem Gesetz. Aus den Bestimmungen der Paragraph 455, Absatz eins, 478, Absatz eins
StPO ergibt sich schließlich das im ordentlichen bezirksgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt wirksame Recht des Beschuldigten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung, welches grundsätzlich nur durch Ungehorsam gegen die gerichtliche Vorladung, nicht aber durch ein wegen eines erheblichen oder gar unabwendbaren Hindernisses erfolgtes Ausbleiben des Beschuldigten verwirkt wird. Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes hätte das Bezirksgericht Oberwart im Hinblick auf das vom Beschuldigten in seinen Schreiben vom 24. August 1976 und vom 6. Februar 1977 behauptete - und hinreichend bescheinigte - Hindernis (vgl. auch die Urteilsfeststellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, S. 404 f, 431 und 520 d. A), mag er auch einen formellen Vertagungsantrag nicht gestellt haben, die Hauptverhandlungen vom 13. Jänner 1977 und vom 29. März 1977 nicht durchführen und ein Abwesenheitsurteil im Sinne des § 459 StPO nicht fällen dürfen.StPO ergibt sich schließlich das im ordentlichen bezirksgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt wirksame Recht des Beschuldigten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung, welches grundsätzlich nur durch Ungehorsam gegen die gerichtliche Vorladung, nicht aber durch ein wegen eines erheblichen oder gar unabwendbaren Hindernisses erfolgtes Ausbleiben des Beschuldigten verwirkt wird. Bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes hätte das Bezirksgericht Oberwart im Hinblick auf das vom Beschuldigten in seinen Schreiben vom 24. August 1976 und vom 6. Februar 1977 behauptete - und hinreichend bescheinigte - Hindernis vergleiche auch die Urteilsfeststellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, S. 404 f, 431 und 520 d. A), mag er auch einen formellen Vertagungsantrag nicht gestellt haben, die Hauptverhandlungen vom 13. Jänner 1977 und vom 29. März 1977 nicht durchführen und ein Abwesenheitsurteil im Sinne des Paragraph 459, StPO nicht fällen dürfen.
Ad 2.) und 4.):
a) Nach dem im Zeitpunkt der Tat in Geltung gestandenen § 495 Abs. 2 StG (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 273), dessen Regelung dem § 117 Abs. 2 StGB entspricht, waren strafbare Handlungen gegen die Ehre, die gegen einen Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen wurden, mit Zustimmung (Ermächtigung) des Verletzten und der diesem vorgesetzten Behörde (Stelle) vom Staatsanwalt zu verfolgen;a) Nach dem im Zeitpunkt der Tat in Geltung gestandenen Paragraph 495, Absatz 2, StG (in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 273), dessen Regelung dem Paragraph 117, Absatz 2, StGB entspricht, waren strafbare Handlungen gegen die Ehre, die gegen einen Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen wurden, mit Zustimmung (Ermächtigung) des Verletzten und der diesem vorgesetzten Behörde (Stelle) vom Staatsanwalt zu verfolgen;
es lag also primär ein Ermächtigungsdelikt (§ 2 Abs. 3 StPO) vor. Nach der im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Urteilsfällungen bestehenden Rechtslage war das dem Verletzten in den zitierten Bestimmungen eingeräumte Privatanklagerecht demnach subsidiär; ein mit der öffentlichen Anklage konkurrierendes selbständiges Privatanklagerecht stand dem Beleidigten in den bezeichneten Fällen nicht zu (vgl. Foregger-Serini, StGB2, S. 216 f;es lag also primär ein Ermächtigungsdelikt (Paragraph 2, Absatz 3, StPO) vor. Nach der im Tatzeitpunkt und im Zeitpunkt der in Betracht kommenden Urteilsfällungen bestehenden Rechtslage war das dem Verletzten in den zitierten Bestimmungen eingeräumte Privatanklagerecht demnach subsidiär; ein mit der öffentlichen Anklage konkurrierendes selbständiges Privatanklagerecht stand dem Beleidigten in den bezeichneten Fällen nicht zu vergleiche Foregger-Serini, StGB2, S. 216 f;
Leukauf-Steininger, 582; anderer Meinung Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 1 zu § 117 StGB). Die Anklageberechtigung des Verletzten war vielmehr davon abhängig, daß der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung nicht verfolgte oder von der Verfolgung zurücktrat (§ 495 Abs. 2 vierter Satz StG; § 117 Abs. 2 vierter Satz StGB). Eine önderung dieser eine gelegentliche Schlechterstellung des im Sinne des § 117 Abs. 2 StGB in seiner Ehre Verletzten gegenüber beleidigten Privatpersonen bewirkenden Rechtslage wurde erst durch die mit 1. Juli 1978 in Kraft getretene StPO-Novelle 1978, BGBl. Nr. 169, insoferne vorgenommen, als nach dem § 2 Abs. 2 StPO n.F. in den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB (erster und zweiter Satz) nunmehr der Verletzte auch dann selbst (primär) zur Anklage berechtigt ist, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird.Leukauf-Steininger, 582; anderer Meinung Mayerhofer-Rieder, Anmerkung 1 zu Paragraph 117, StGB). Die Anklageberechtigung des Verletzten war vielmehr davon abhängig, daß der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung nicht verfolgte oder von der Verfolgung zurücktrat (Paragraph 495, Absatz 2, vierter Satz StG; Paragraph 117, Absatz 2, vierter Satz StGB). Eine önderung dieser eine gelegentliche Schlechterstellung des im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, StGB in seiner Ehre Verletzten gegenüber beleidigten Privatpersonen bewirkenden Rechtslage wurde erst durch die mit 1. Juli 1978 in Kraft getretene StPO-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 169, insoferne vorgenommen, als nach dem Paragraph 2, Absatz 2, StPO n.F. in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB (erster und zweiter Satz) nunmehr der Verletzte auch dann selbst (primär) zur Anklage berechtigt ist, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird.
Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit des Privatanklägers als Direktor einer öffentlichen Schule und als Vorsitzender bei einer Trimesterkonferenz in der von ihm geleiteten Schule die Dienstverrichtung eines Beamten der Unterrichtsverwaltung dar. Ehrenrührige Angriffe, die während dieser Dienstverrichtung gegen ihn gerichtet wurden, unterliegen gemäß dem § 495 Abs. 2 StG (§ 117 Abs. 2 StGB) daher der öffentlichen Anklage. Da im gegenständlichen Fall mangels einer Ablehnung der Strafverfolgung durch den öffentlichen Ankläger innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist von sechs Wochen (§Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit des Privatanklägers als Direktor einer öffentlichen Schule und als Vorsitzender bei einer Trimesterkonferenz in der von ihm geleiteten Schule die Dienstverrichtung eines Beamten der Unterrichtsverwaltung dar. Ehrenrührige Angriffe, die während dieser Dienstverrichtung gegen ihn gerichtet wurden, unterliegen gemäß dem Paragraph 495, Absatz 2, StG (Paragraph 117, Absatz 2, StGB) daher der öffentlichen Anklage. Da im gegenständlichen Fall mangels einer Ablehnung der Strafverfolgung durch den öffentlichen Ankläger innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist von sechs Wochen (§