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Rechtssatz RS0091879×

Rechtssatz RS0091879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091879

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Rechtssatz

Die besondere Brutalität der Tathandlung ist auch bei einem unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes (Paragraph 34, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) handelnden Straftäter erschwerend, weil Paragraph 33, Ziffer 6, StGB insoweit primär auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs abstellt, den der Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit gegen sich gelten lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 16/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 14 Os 16/89
  • 11 Os 122/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 11 Os 122/95
  • 14 Os 96/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 14 Os 96/00
    Auch; Beisatz: Angesichts des nächtlichen, von hinten für das Opfer unerwartet geführten Angriffs mit mehrfacher Schlagführung gegen den sensiblen Kopfbereich, welche dort unter anderem eine mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunde beim Tatopfer zur Folge hatten, hat das Erstgericht zutreffend eine - von der Verwendung einer Waffe unabhängige - brutale Vorgangsweise angenommen. Dem abnormen Geisteszustand des Rechtsmittelwerbers wurde durch Annahme seiner höhergradig eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit Rechnung getragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091879

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_0140OS00016_8900000_001