Unter Waffen im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur solche im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände zu verstehen, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind, weil sie geeignet sind, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Eder/Rieder in WK2 § 143 Rz 15 ff). In diesem Sinne stellen unter anderem ein Maurerhammer (EvBl 1976/119 = RZ 1975/98), ein mit einem Tuch umwickelter Hammer (RZ 1977/122), eine Holzlatte (13 Os 29/81) und ein dreiviertel Kilogramm schwerer Pflasterstein (12 Os 146/80) Waffen dar.Unter Waffen im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur solche im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände zu verstehen, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind, weil sie geeignet sind, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Eder/Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 15 ff). In diesem Sinne stellen unter anderem ein Maurerhammer (EvBl 1976/119 = RZ 1975/98), ein mit einem Tuch umwickelter Hammer (RZ 1977/122), eine Holzlatte (13 Os 29/81) und ein dreiviertel Kilogramm schwerer Pflasterstein (12 Os 146/80) Waffen dar.
Gleiches gilt für den hier bei der Gewaltausübung verwendeten ca 740 Gramm schweren und faustgroßen Stein. Dem Beschwerdevorbringen zuwider spielt es bei diesem Gewicht keine Rolle, ob eine besondere Form des Steines wie etwa Scharfkantigkeit die Gefahr für das Opfer erhöhte bzw ob "eine Attacke mit der bloßen Faust" eine vergleichbare Wirkung gezeitigt hätte.
Das Geschworenengericht verurteilte Harald S***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.Das Geschworenengericht verurteilte Harald S***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein.
Bei der Strafbemessung wertete es die erhebliche Vorstrafenbelastung, die brutale Vorgangsweise und den raschen Rückfall als erschwerend; mildernd berücksichtigte es das Geständnis, die Schadensgutmachung und die höhergradig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit.
Der auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Angesichts des nächtlichen, von hinten für das Opfer unerwartet geführten Angriffs mit mehrfacher Schlagführung gegen den sensiblen Kopfbereich, welche dort unter anderem eine mit Nähten zu versorgende Rissquetschwunde beim Tatopfer zur Folge hatten, hat das Erstgericht zutreffend eine - von der Verwendung einer Waffe unabhängige - brutale Vorgangsweise angenommen.
Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23).Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsgrund dar (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 23).
Dem abnormen Geisteszustand des Rechtsmittelwerbers wurde durch Annahme seiner höhergradig eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit Rechnung getragen.
Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Herabsetzung der ohnedies im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung schuldangemessen verhängten Freiheitsstrafe nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.