Rechtssatz RS0091886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091886
Entscheidungsdatum
17.09.1987
Rechtssatz
Ob die Tat (hier: Diebstahl) nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist nicht darnach zu beurteilen, welche Wertvorstellungen ein Dieb von der Beute hat, sondern darnach, welche - auch außertatbestandsmäßigen - Auswirkungen die Tat insgesamt gehabt hat, wofür der objektive Wert der gestohlenen Sache von entscheidender Bedeutung ist. Nur vom Täter ganz und gar unverschuldete, von ihm nicht einmal fahrlässig verursachte Tatfolgen können unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 1 Z 2 StGB außer Betracht bleiben.Ob die Tat (hier: Diebstahl) nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist nicht darnach zu beurteilen, welche Wertvorstellungen ein Dieb von der Beute hat, sondern darnach, welche - auch außertatbestandsmäßigen - Auswirkungen die Tat insgesamt gehabt hat, wofür der objektive Wert der gestohlenen Sache von entscheidender Bedeutung ist. Nur vom Täter ganz und gar unverschuldete, von ihm nicht einmal fahrlässig verursachte Tatfolgen können unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB außer Betracht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091886
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00053_8100000_002