Rechtssatz RS0091887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091887
Entscheidungsdatum
16.09.1986
Rechtssatz
Als Folge einer Straftat im Sinn des § 42 Abs 1 Z 2 StGB ist auch derjenige vermögenswerte Nachteil zu verstehen, den der Hehler dem Bestohlenen dadurch zufügt, daß er einen ihm zugekommenen Beuteerlös verbraucht und dadurch dessen Zustandebringen vereitelt, ohne daß es auf einen hypothetischen Geschehensablauf (nämlich ob der Erlös sonst vom Dieb verbraucht worden wäre) ankäme.Als Folge einer Straftat im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auch derjenige vermögenswerte Nachteil zu verstehen, den der Hehler dem Bestohlenen dadurch zufügt, daß er einen ihm zugekommenen Beuteerlös verbraucht und dadurch dessen Zustandebringen vereitelt, ohne daß es auf einen hypothetischen Geschehensablauf (nämlich ob der Erlös sonst vom Dieb verbraucht worden wäre) ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091887
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0100OS00049_8600000_001