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Rechtssatz RS0091984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091984

Geschäftszahl

11Os62/95 (11Os63/95)

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Rechtssatz

Zwar ist gemäß Paragraph 512, Absatz 2, StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (Paragraph 48, Absatz 3, StGB). Ist es hingegen zum Widerrufsbeschluß gekommen, dann verletzt eine später dennoch erfolgte endgültige Strafnachsicht im (hier gegebenen) Fall der Entscheidung nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses jedenfalls den aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO hervorgehenden Grundsatz der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 62/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091984

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00062_9500000_001