Rechtssatz RS0092013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092013
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (§ 201 Abs 2 und § 83 Abs 1 StGB), die auf Angriffslust und Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen zurückzuführen sind.Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (Paragraph 201, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB), die auf Angriffslust und Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
- 13 Os 10/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 10/92
- 11 Os 96/11v
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 96/11v
Vgl aber; Beisatz: Eine aus einem Verkehrsunfall, somit einer fahrlässigen Körperverletzung resultierende Verurteilung beruht unabhängig von der Schuldform ‑ als gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ‑ auf gleicher schädlicher Neigung wie eine Vergewaltigung und Körperverletzung. (T1)
- 14 Os 30/26g
Entscheidungstext OGH 19.05.2026 14 Os 30/26g
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092013
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0130OS00010_9200000_001