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Entscheidung 14 Os 30/26g×

Entscheidung 14 Os 30/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os30/26g

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ 36 Hv 138/25h-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * S* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 27. Juni 2025 in Z* * Si* vorsätzlich (US 4) eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem er Si* mit einer Bierflasche wuchtig in das Gesicht schlug und ihm danach mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur und eine operativ zu versorgende Schnittwunde im linken Gesichtsbereich mit einer Durchtrennung des motorischen Gesichtsnervs erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider setzte sich das Schöffengericht mit den Widersprüchen in den Angaben der * B* einerseits unmittelbar nach Eintreffen der Polizei am Tatort und andererseits (später) als Zeugin vernommen (ON 2.2, 3 ff und ON 2.12) in einer den Kriterien des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Weise auseinander (RIS-Justiz RS0098778 [T7, T9]), erachtete es doch die zeugenschaftlichen Angaben der Genannten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung (ON 30.1, 6 ff) für glaubwürdig und erwog zu den im Abschlussbericht der Polizei wiedergegebenen „paraphrasierten Angaben“ derselben, dass sich nicht genau nachvollziehen lasse, was B* zu den Polizisten gesagt habe, Deutsch nicht ihre Muttersprache und sie unmittelbar nach dem Vorfall aufgeregt gewesen sei (US 6). Dass dem Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht konkret genug sind und er die aus diesen gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund nicht her, sondern zielt der Sache nach auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung ab.

[5]         Die eine „rechtliche Prüfung“ in Bezug auf das Vorliegen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) vermissende Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) bekämpft der Sache nach lediglich die getroffenen (US 4 und 7) Negativfeststellungen zur irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den Angeklagten und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

[6]         Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Begründung des Erstgerichts für die Annahmen, es sei zu einem Streit mit dem Opfer gekommen, weil sich der Angeklagte beleidigt gefühlt habe, und Grund für den Angriff des Angeklagten sei seine „alkoholinduzierte Aggression“ gewesen (US 4 f und 6 f), als (der Sache nach) offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) erachtet, weil die im polizeilichen Abschlussbericht beschriebene „Eskalationslage“ nicht berücksichtigt und nicht dargelegt worden sei, warum dieses Beweisergebnis als unbeachtlich oder unglaubwürdig einzustufen ist, übersieht sie, dass der geltend gemachte Mangel nur vorliegt, wenn die Erwägungen des Schöffengerichts den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

[7]         Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 198, StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das zur Ziffer 10 a, erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es behauptet, der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner Vernehmung als Beschuldigter als auch in der Hauptverhandlung „die Verantwortung für die Tat bejaht“, dem Opfer 350 Euro übergeben und einen Teil des geltend gemachten Anspruchs anerkannt, dabei jedoch die – gegen eine (für jede Diversionsform erforderliche) von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299 [T2, T3, T5]) sprechende – Einschätzung des Schöffengerichts übergeht, wonach der Angeklagte das Geschehen „nicht aufrichtig erzählt“, sondern eine „geschönte Version“ berichtet habe und die von ihm behauptete Notwehrsituation infolge Bedrohung durch das Opfer nicht vorgelegen habe (US 5 ff, vergleiche auch US 9).

[8]         Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) liegt der Heranziehung des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (US 8) mit Blick auf zwei Verurteilungen des Angeklagten einerseits wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit eines Dritten unter Drogeneinfluss durch ein tschechisches Gericht sowie andererseits wegen eines von einem deutschen Gericht geahndeten Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel; US 3 in Verbindung mit ON 13.2 [4]) weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zugrunde, beruhen doch die den Vorstrafen zugrundeliegenden Taten und die nunmehr abgeurteilte Tat auf der gleichen, nämlich gegen die körperliche Integrität anderer gerichteten schädlichen Neigung iSd Paragraph 71, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0091972, RS0092013 [T1] und zuletzt 11 Os 71/25p).

[9]              Mit der Behauptung, in der Beschwerde genannte Umstände seien „nicht in vertretbarer Weise“ als Milderungsgründe berücksichtigt worden, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911 [T8], RS0116960).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00030.26G.0519.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0140OS00030_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091972 Rechtssatz 11.10.1983Strafrecht
§ 83 StGB und § 12 Abs 1 SGG beruhen als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit auf derselben schädlichen Neigung.
RS0092013 Rechtssatz 18.03.1992Strafrecht
Eine Vorverurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, der keine rücksichtslose Fahrweise zugrundeliegt, beruht nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständlichen Straftaten (§ 201 Abs 2 und § 83 Abs 1 StGB), die auf Angriffslust und Rüc …
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0116960 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solchera …
RS0124801 Rechtssatz 24.06.2009Strafrecht
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist - unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO - auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659 f).
RS0126734 Rechtssatz 29.03.2011Strafrecht
Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein mö …