Rechtssatz RS0092031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092031
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
Die verjährungshemmende Tat muß mit richterlichem Schuldspruch festgestellt sein, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246). Eine in der Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO beschlossene Ausscheidung des Verfahrens wegen weiterer Anklagepunkte genügt diesen qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht.Die verjährungshemmende Tat muß mit richterlichem Schuldspruch festgestellt sein, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246). Eine in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 57, StPO beschlossene Ausscheidung des Verfahrens wegen weiterer Anklagepunkte genügt diesen qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092031
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0110OS00039_8700000_002