Ihren Schuldspruch bekämpft sie mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Ihren Schuldspruch bekämpft sie mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Das der Angeklagten im Schuldspruch angelastete Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB unterliegt einer einjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs. 3 StGB), die - angesichts der Tatzeit im Jahr 1981 - spätestens am 31.Dezember 1982 ablief. Das Strafverfahren wegen dieser Tat wurde aber erst am 21.Nobember 1983 gegen die Angeklagte und ihren Ehemann - durch Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen - eingeleitet, nachdem die Anzeige der Gendarmerie, die unter Faktum 18 auch diese Tathandlung enthält, mit dem entsprechenden Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft am 15. November 1983 bei Gericht eingelangt war (S 5, 29, 30, 67-69, 223-249, 313 der gegenständlichen Akten in Verbindung mit S 1, 2 der Beiakten 12 Vr 1375/83 des Kreisgerichtes St. Pölten). Demnach wäre die urteilsgegenständliche Tat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Strafverfahrens verjährt gewesen (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB), es sei denn, es wäre eine Fortlaufhemmung der Verjährungszeit durch Begehung einer neuen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlung eingetreten (§ 58 Abs. 2 StGB). Hiefür wäre Voraussetzung, daß die verjährungshemmende Tat mit richterlichem Schuldspruch festgestellt wurde, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue strafbare Handlung der erwähnten Art begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246; ebenso Leukauf-Steininger 2 RN 14 zu § 58 StGB). Weder den vorliegenden Akten noch der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ist eine derartige Verurteilung zu entnehmen. Durch die vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung gemäß dem § 57 (Abs. 1) StPO beschlossene Ausscheidung (S 478) des - in der Folge nicht mehr fortgeführten - Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen zweier weiterer Anklagepunkte, nämlich der Fakten B 11 und B 15 der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil des Jürgen S*** in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Anfang 1983 mit einem Schaden von 25.000 S und zum Nachteil des Anton D*** im Sommer 1981 mit einem Schaden von 1.000 S) wurde diesem qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht Genüge getan, sodaß zur Zeit der Urteilsfällung im gegenständlichen Verfahren der Strafaufhebungsgrund der Verjährung (bereits) vorlag und vom Erstgericht hätte von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr 1 zu § 57 StGB).Das der Angeklagten im Schuldspruch angelastete Vergehen des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB unterliegt einer einjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, StGB), die - angesichts der Tatzeit im Jahr 1981 - spätestens am 31.Dezember 1982 ablief. Das Strafverfahren wegen dieser Tat wurde aber erst am 21.Nobember 1983 gegen die Angeklagte und ihren Ehemann - durch Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen - eingeleitet, nachdem die Anzeige der Gendarmerie, die unter Faktum 18 auch diese Tathandlung enthält, mit dem entsprechenden Verfolgungsantrag der Staatsanwaltschaft am 15. November 1983 bei Gericht eingelangt war (S 5, 29, 30, 67-69, 223-249, 313 der gegenständlichen Akten in Verbindung mit S 1, 2 der Beiakten 12 römisch fünf r 1375/83 des Kreisgerichtes St. Pölten). Demnach wäre die urteilsgegenständliche Tat bereits zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Strafverfahrens verjährt gewesen (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB), es sei denn, es wäre eine Fortlaufhemmung der Verjährungszeit durch Begehung einer neuen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden mit Strafe bedrohten Handlung eingetreten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB). Hiefür wäre Voraussetzung, daß die verjährungshemmende Tat mit richterlichem Schuldspruch festgestellt wurde, weil nur dadurch die rechtliche Gewißheit, daß der Täter innerhalb der Verjährungszeit eine neue strafbare Handlung der erwähnten Art begangen hat, hergestellt werden kann (SSt 29/1; 37/1; EvBl 1979/246; ebenso Leukauf-Steininger 2 RN 14 zu Paragraph 58, StGB). Weder den vorliegenden Akten noch der vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ist eine derartige Verurteilung zu entnehmen. Durch die vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 57, (Absatz eins,) StPO beschlossene Ausscheidung (S 478) des - in der Folge nicht mehr fortgeführten - Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen zweier weiterer Anklagepunkte, nämlich der Fakten B 11 und B 15 der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil des Jürgen S*** in der Zeit von Frühjahr 1982 bis Anfang 1983 mit einem Schaden von 25.000 S und zum Nachteil des Anton D*** im Sommer 1981 mit einem Schaden von 1.000 S) wurde diesem qualifizierten Feststellungserfordernis schon in prozessualer Weise nicht Genüge getan, sodaß zur Zeit der Urteilsfällung im gegenständlichen Verfahren der Strafaufhebungsgrund der Verjährung (bereits) vorlag und vom Erstgericht hätte von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (Mayerhofer-Rieder 2 , ENr 1 zu Paragraph 57, StGB).
Damit erweist sich die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO diesen Strafaufhebungsgrund relevierende Nichtigkeitsbeschwerde als berechtigt, weshalb unter Zugrundelegung der aktenkundigen prozessualen Vorgänge sofort mit einem Freispruch vorzugehen war, ohne daß es der Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.Damit erweist sich die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO diesen Strafaufhebungsgrund relevierende Nichtigkeitsbeschwerde als berechtigt, weshalb unter Zugrundelegung der aktenkundigen prozessualen Vorgänge sofort mit einem Freispruch vorzugehen war, ohne daß es der Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.
Die Berufung wurde gegenstandslos.