Rechtssatz RS0092077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092077
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Rechtssatz
Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (§ 76 StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (Paragraph 76, StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer gelegene) Ursache des Affekts sittlich verständlich ist (weshalb es einer Belehrung der Geschwornen darüber nicht bedarf).
Entscheidungstexte
- 11 Os 31/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 11 Os 31/87
- 14 Os 61/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 61/90
Vgl; Beisatz: Dennoch muss ein psychologischer sowie sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang der Affektentstehung mit der Person des Opfers bestehen. (T1)
- 13 Os 35/97
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 35/97
Vgl; Beis wie T11
- 15 Os 10/17k
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 10/17k
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092077
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0110OS00031_8700000_001