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Entscheidung 15 Os 10/17k×

Entscheidung 15 Os 10/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092072 Rechtssatz 29.09.1994Strafrecht
Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung ge …
RS0092077 Rechtssatz 05.05.1987Strafrecht
Unerheblich ist, ob die Gemütsbewegung (§ 76 StGB) vom Opfer veranlasst oder sonst durch eine dem Täter zugefügte Unbill hervorgerufen wurde, zumal das Gesetz insoweit keine Einschränkungen kennt, sondern bloß darauf abstellt, ob die (worin auch immer geleg …
RS0092277 Rechtssatz 22.08.1985Strafrecht
Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts handelt es sich um keine Beweis- (Tatbeweis), sondern um eine Rechtsfrage.
RS0099233 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor.
RS0100604 Rechtssatz 02.03.1982Strafrecht
Keine Eventualfrage nach § 76 StGB bei Fehlen einer allgemeinen Begreiflichkeit der behaupteten heftigen Gemütsbewegung.
RS0111311 Rechtssatz 15.12.1998Strafrecht
Gesetzmäßige Ausführung einer Instruktionsrüge betreffend die Belehrung zu einer unbeantwortet gebliebenen Eventualfrage. Wird eine Eventualfrage zufolge Bejahung der Hauptfrage gar nicht aktuell, ist zur gesetzmäßigen Ausführung einer Instruktionsrüge betr …
RS0122334 Rechtssatz 08.08.2007Strafrecht
Unter dem Gesichtspunkt einer den Rechtsmittelwerber treffenden Beschwer wird vom Obersten Gerichtshof auch der Einfluss des Instruktionsfehlers auf die Entscheidung geprüft. Ist daher ein solcher Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen im konkreten …