Rechtssatz RS0092178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092178
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Rechtssatz
Kompetenzkonflikte im gerichtlichen Strafverfahren setzen einen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers nicht voraus. Eine vorherige Einigung staatsanwaltschaftlicher Behörden (allenfalls nach Erteilung von Weisungen) würde in der weiteren Folge einen auch unter den befaßten Strafgerichten entstehenden Zuständigkeitsstreit nicht verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092178
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_013NDS00091_9400000_001