Im vorliegenden Fall steht das Strafverfahren dem Landesgericht St.Pölten zu.
Kompetenzkonflikte im gerichtlichen Strafverfahren setzen einen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers nicht voraus (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 64 E 1). Eine vorherige Einigung staatsanwaltschaftlicher Behörden (allenfalls nach Erteilung von Weisungen) würde in der weiteren Folge auch einen unter den befaßten Strafgerichten entstehenden Zuständigkeitsstreit nicht verhindern. Der erste Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht (vom 30. Dezember 1993, S 1), die Unzuständigkeit des Landesgerichtes St.Pölten festzustellen, läßt bereits das gerichtliche Strafverfahren in jenes Stadium treten, in dem eine Entscheidung gemäß § 64 Abs 1 StPO möglich ist, weil im gegenteiligen Fall mangels Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes die gerichtliche Strafverfolgung frustriert werden könnte, unterließe die Staatsanwaltschaft die Durchführung von polizeilichen Vorerhebungen zur Klärung der Frage, ob gemäß § 90 Abs 1 StPO, mit einem Antrag auf Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen, der Vorerhebung oder auf Bestrafung bzw mit Anklageschrift vorgegangen werden soll.Kompetenzkonflikte im gerichtlichen Strafverfahren setzen einen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers nicht voraus (Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 64, E 1). Eine vorherige Einigung staatsanwaltschaftlicher Behörden (allenfalls nach Erteilung von Weisungen) würde in der weiteren Folge auch einen unter den befaßten Strafgerichten entstehenden Zuständigkeitsstreit nicht verhindern. Der erste Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht (vom 30. Dezember 1993, S 1), die Unzuständigkeit des Landesgerichtes St.Pölten festzustellen, läßt bereits das gerichtliche Strafverfahren in jenes Stadium treten, in dem eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO möglich ist, weil im gegenteiligen Fall mangels Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes die gerichtliche Strafverfolgung frustriert werden könnte, unterließe die Staatsanwaltschaft die Durchführung von polizeilichen Vorerhebungen zur Klärung der Frage, ob gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO, mit einem Antrag auf Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen, der Vorerhebung oder auf Bestrafung bzw mit Anklageschrift vorgegangen werden soll.
Gemäß § 51 Abs 1 StPO steht das Strafverfahren in der Regel dem Gericht zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbild gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist. Dies steht zur Regelung des § 67 Abs 2 StGB nicht in Widerspruch, weil für das Prozeßrecht verfahrenstechnische Erwägungen, insbesondere die Unmittelbarkeit der Beweiserhebungen, eine Rolle spielen. Für das materielle Strafrecht handelt es sich dagegen um eine sinnvolle Abgrenzung der Geltungsbereiche der Strafdrohungen auf Grund des Territorialprinzips, weshalb hier eine andere Lösung gerechtfertigt ist (Leukauf-Steininger, Komm3, § 67 RN 7).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StPO steht das Strafverfahren in der Regel dem Gericht zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbild gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist. Dies steht zur Regelung des Paragraph 67, Absatz 2, StGB nicht in Widerspruch, weil für das Prozeßrecht verfahrenstechnische Erwägungen, insbesondere die Unmittelbarkeit der Beweiserhebungen, eine Rolle spielen. Für das materielle Strafrecht handelt es sich dagegen um eine sinnvolle Abgrenzung der Geltungsbereiche der Strafdrohungen auf Grund des Territorialprinzips, weshalb hier eine andere Lösung gerechtfertigt ist (Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 67, RN 7).
Zu der der Staatsanwaltschaft zuerst angezeigten strafbaren Handlung, die in weiterer Folge auch Gegenstand der ersten gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren, nämlich jener des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St.Pölten gewesen ist (siehe S 3/I), ergab sich in diesem Stadium des Verfahrens der Verdacht, daß die dem Angezeigten vorgeworfenen betrügerischen Handlungen durch Bestellungen von Holzlieferungen von ***** E***** (allenfalls von ***** S*****, beide im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten) aus erfolgten, von wo der Angezeigte auch in anderen Fällen agierte (siehe nochmals S 81/I). Daß dies ohne Eintragung einer Firma im Firmenbuch oder verwaltungsrechtliche Gewerbeberechtigung für diese Standorte aus erfolgte, kann die Annahme eines dort gelegenen Tatortes nicht hindern, sondern ist allenfalls als weiteres Verdachtsmoment für betrügerisches Vorgehen aufzufassen. Auch in bezug auf den Tatort ist in einem solch frühen Stadium des Verfahrens auf die Verdachtslage abzustellen.
Da bei mehreren Straftaten derselben Art, wie die Verdachtslage dies derzeit angesichts verschiedener Betrugshandlungen indiziert, das Strafverfahren bei demselben Gericht zu führen ist, ist das Landesgericht St.Pölten deswegen gemäß §§ 51 Abs 1, 56 Abs 1 StPO zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig, das Oberlandesgericht Wien hat somit dessen Zuständigkeit zu Unrecht verneint.Da bei mehreren Straftaten derselben Art, wie die Verdachtslage dies derzeit angesichts verschiedener Betrugshandlungen indiziert, das Strafverfahren bei demselben Gericht zu führen ist, ist das Landesgericht St.Pölten deswegen gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, 56, Absatz eins, StPO zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig, das Oberlandesgericht Wien hat somit dessen Zuständigkeit zu Unrecht verneint.