Rechtssatz RS0092310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092310
Geschäftszahl
9Os98/72; 13Os91/02
Entscheidungsdatum
21.08.2002
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Auslandstaten Fremder nach § 40 StG ist dann nicht gegeben, wenn der fremde Staat, auf dessen Gebiet der Tatort liegt, ohnedies von seinem Strafverfolgungsrecht Gebrauch gemacht hat, mag auch der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden sein. Das Hervorkommen eines solchen Hindernisses für die Durchführung eines Strafverfahrens im Inland (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) ist in jeder Lage des Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, also nötigenfalls selbst noch durch die Rechtsmittelinstanz - und von Amts wegen (§§ 290 Abs 1; 489 Abs 1, 477 Abs 1 StPO) - wahrzunehmen. Die diesbezügliche prozessuale Tatsache kann vom OGH auf Grund der (im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden) Aktenlage beurteilt werden.Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Auslandstaten Fremder nach Paragraph 40, StG ist dann nicht gegeben, wenn der fremde Staat, auf dessen Gebiet der Tatort liegt, ohnedies von seinem Strafverfolgungsrecht Gebrauch gemacht hat, mag auch der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden sein. Das Hervorkommen eines solchen Hindernisses für die Durchführung eines Strafverfahrens im Inland (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) ist in jeder Lage des Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, also nötigenfalls selbst noch durch die Rechtsmittelinstanz - und von Amts wegen (Paragraphen 290, Absatz eins,; 489 Absatz eins, 477, Absatz eins, StPO) - wahrzunehmen. Die diesbezügliche prozessuale Tatsache kann vom OGH auf Grund der (im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden) Aktenlage beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 98/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 9 Os 98/72
Veröff: EvBl 1973/186 S 402 = ZfRV 1973 H2,153 (mit Glosse von Liebscher)
- 13 Os 91/02
Entscheidungstext OGH 21.08.2002 13 Os 91/02
Teilweise ablehnend; Beisatz: Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft, was für die materiellrechtliche Vorschrift des § 65 StGB nicht zutrifft. (T1)
Schlagworte
Anmerkung: Vgl den Wortlaut des § 65 StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092310
Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0090OS00098_7200000_002