Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Im Ausland begangener Betrug eines Ausländers ist nur dann nach österreichischem Recht strafbar (vgl Kathrein, WK2 Vorbem §§ 62-67 Rz 36), wenn dieser aus einem anderen Grund, als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Zu dieser Strafbarkeitsvoraussetzung enthält das Urteil keine Feststellungen, obwohl deren Fehlen schon durch das Ergebnis von Befragung (§ 240 StPO) und Vernehmung des Angeklagten (§ 245 StPO) in der Hauptverhandlung indiziert wird.Im Ausland begangener Betrug eines Ausländers ist nur dann nach österreichischem Recht strafbar vergleiche Kathrein, WK2 Vorbem Paragraphen 62 -, 67, Rz 36), wenn dieser aus einem anderen Grund, als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Zu dieser Strafbarkeitsvoraussetzung enthält das Urteil keine Feststellungen, obwohl deren Fehlen schon durch das Ergebnis von Befragung (Paragraph 240, StPO) und Vernehmung des Angeklagten (Paragraph 245, StPO) in der Hauptverhandlung indiziert wird.
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO vorbehalten sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600, § 292 Rz 17, § 362 Rz 17). Dem Vorbringen liegt unmissverständlich auch das vorstehend genannte, in der Hauptverhandlung vorgekommene Sachverhaltssubstrat zugrunde, sodass das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im davon betroffenen Umfang aufzuheben war. Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft (aaO § 281 Rz 604, 612, § 288 Rz 40 ff), was für die materiellrechtliche Vorschrift des § 65 StGB nicht zutrifft (vgl aaO § 281 Rz 621). Demnach war die Sache nach Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs und der rechtslogisch davon abhängigen weiteren Verfügungen an das Erstgericht zu verweisen (§ 292 letzter Satz, letzter Fall StPO). Die Berufung des Staatsanwaltes ist damit obsolet.Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO vorbehalten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600, Paragraph 292, Rz 17, Paragraph 362, Rz 17). Dem Vorbringen liegt unmissverständlich auch das vorstehend genannte, in der Hauptverhandlung vorgekommene Sachverhaltssubstrat zugrunde, sodass das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im davon betroffenen Umfang aufzuheben war. Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft (aaO Paragraph 281, Rz 604, 612, Paragraph 288, Rz 40 ff), was für die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 65, StGB nicht zutrifft vergleiche aaO Paragraph 281, Rz 621). Demnach war die Sache nach Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs und der rechtslogisch davon abhängigen weiteren Verfügungen an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 292, letzter Satz, letzter Fall StPO). Die Berufung des Staatsanwaltes ist damit obsolet.
Außer dem Fall eines Verfolgungsverzichts des Staatsanwaltes wird im zweiten Rechtsgang vorerst gemäß der Vorschrift des § 65 Abs 1 Z 2 StGB abzuklären sein, ob der Angeklagte in Betreff seiner Auslandstaten auch wirklich nicht ausgeliefert werden kann (vgl Kathrein, WK2 § 65 Rz 4). Die durch Teilrechtskraft zerschlagene (Betrugs-)Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) wird neu zu bilden sein (aaO § 281 Rz 568, § 289 Rz 10, § 293 Rz 8; s insb Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 148 Rz 8 ff). Sollte wegen der zu A/II/1-12 und 14 bezeichneten Taten kein Schuldspruch erfolgen, würde die verbliebene Tat (A/II/13) demnach nur das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB begründen. Bei der Strafneubemessung, für welche mit Blick auf die - unerledigt gebliebene - Berufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht gilt (vgl auch aaO § 290 Rz 57), wird zu berücksichtigen sein, dass die Bildung einer "Gesamtstrafe", anders als das Erstgericht mit irrigem Hinweis auf eine angeblich stRsp des Obersten Gerichtshofes vermeint hatte (US 28), im Gesetz keine Deckung findet (Jerabek, WK2 § 53 Rz 8).Außer dem Fall eines Verfolgungsverzichts des Staatsanwaltes wird im zweiten Rechtsgang vorerst gemäß der Vorschrift des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB abzuklären sein, ob der Angeklagte in Betreff seiner Auslandstaten auch wirklich nicht ausgeliefert werden kann vergleiche Kathrein, WK2 Paragraph 65, Rz 4). Die durch Teilrechtskraft zerschlagene (Betrugs-)Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) wird neu zu bilden sein (aaO Paragraph 281, Rz 568, Paragraph 289, Rz 10, Paragraph 293, Rz 8; s insb Kirchbacher/Presslauer, WK2 Paragraph 148, Rz 8 ff). Sollte wegen der zu A/II/1-12 und 14 bezeichneten Taten kein Schuldspruch erfolgen, würde die verbliebene Tat (A/II/13) demnach nur das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB begründen. Bei der Strafneubemessung, für welche mit Blick auf die - unerledigt gebliebene - Berufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht gilt vergleiche auch aaO Paragraph 290, Rz 57), wird zu berücksichtigen sein, dass die Bildung einer "Gesamtstrafe", anders als das Erstgericht mit irrigem Hinweis auf eine angeblich stRsp des Obersten Gerichtshofes vermeint hatte (US 28), im Gesetz keine Deckung findet (Jerabek, WK2 Paragraph 53, Rz 8).