Rechtssatz RS0092316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092316
Entscheidungsdatum
06.10.2004
Rechtssatz
Das Prinzip der identischen Norm ist im Sinne einer konkreten Strafbarkeit am Tatort zu verstehen, sodaß eine Bestrafung nach dem StGB nicht erfolgen kann, wenn nach den Gesetzen des Tatorts bei dem zu beurteilenden Sachverhalt ein Unrechtsgrund, Schuldgrund oder persönlicher Strafausschließungsgrund zu berücksichtigen ist. Nicht erforderlich ist hingegen, daß es sich um korrespondierende Strafnormen handelt, sodaß sich der ausländische Tatbestand mit dem österreichischen nicht decken muß; auch spielt es für die Frage der Normidentität keine Rolle, daß die Straftat im Tatortstaat nur auf Verlangen des Verletzten (bzw über seinen Antrag oder mit seiner Ermächtigung) verfolgt werden kann, also ein Unterschied in der beiderseitigen Verfolgbarkeit besteht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 47/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 12 Os 47/86
Veröff: SSt 57/36 = JBl 1987,124 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1987/140 S 503
- 13 Os 139/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 13 Os 139/88
Veröff: SSt 59/96 = JBl 1989,399
- 13 Os 17/04
Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 17/04
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092316
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_001