In seiner Tatsachenrüge (Z. 5 a) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aktenbezogen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhaltsannahmen aufzuzeigen. Der bloße Hinweis auf das "anhängige Scheidungsverfahren" (siehe III 2 und S. 332; 336; 337) und den Befund des Facharzts für Psychiatrie Dr. Arnulf L*** vom 18. Februar 1987, wonach bei der Zeugin eine ausgeprägte neurotische Partnerbeziehung mit Tendenzen zur Selbstschädigung bestand und die Zeugin ein erheblich neurotisch depressives Zustandsbild bot (S. 73), ist ebensowenig geeignet, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Gerichts zu erwecken wie der vom Beschwerdeführer aus der im Akt erliegenden Korrespondenz der Zeugin Emilie H***-K*** gezogene Schluß auf "finalgerichtete Tendenzen" ihrer Handlungsweise (S. 353). Hat doch der Schöffensenat die Aussage dieser Zeugin besonders deshalb für glaubwürdig erachtet, weil ihre Angaben mit der ursprünglich geständigen Verantwortung des Angeklagten übereinstimmten und durch die Wahrnehmung mehrerer Polizeibeamter sowie durch ärztliche Befunde erhärtet wurden (S. 333). Aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen entgegenstünden, liegen sohin nicht vor.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aktenbezogen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhaltsannahmen aufzuzeigen. Der bloße Hinweis auf das "anhängige Scheidungsverfahren" (siehe römisch drei 2 und S. 332; 336; 337) und den Befund des Facharzts für Psychiatrie Dr. Arnulf L*** vom 18. Februar 1987, wonach bei der Zeugin eine ausgeprägte neurotische Partnerbeziehung mit Tendenzen zur Selbstschädigung bestand und die Zeugin ein erheblich neurotisch depressives Zustandsbild bot (S. 73), ist ebensowenig geeignet, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Gerichts zu erwecken wie der vom Beschwerdeführer aus der im Akt erliegenden Korrespondenz der Zeugin Emilie H***-K*** gezogene Schluß auf "finalgerichtete Tendenzen" ihrer Handlungsweise (S. 353). Hat doch der Schöffensenat die Aussage dieser Zeugin besonders deshalb für glaubwürdig erachtet, weil ihre Angaben mit der ursprünglich geständigen Verantwortung des Angeklagten übereinstimmten und durch die Wahrnehmung mehrerer Polizeibeamter sowie durch ärztliche Befunde erhärtet wurden (S. 333). Aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen entgegenstünden, liegen sohin nicht vor.
Es schlagen aber auch die Rechtsrügen (Z. 9 lit. b) nicht durch. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Gericht die Frage der inländischen Strafgewalt unerörtert gelassen hat, doch stellt der Umstand, daß das Urteil entgegen § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. die Erwägungen nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage geleitet wurde, keinen der im § 281 Abs. 1 StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt. 20/70 im Text u. v.a.). Die Beschwerde ist auch im Recht, wenn sie mit Beziehung auf den Tatort (hinsichtlich aller Delikte: Buhwil in der Schweiz) und unbeschadet des aktenkundigen Umstands, daß der Angeklagte als Österreicher strafbare Handlungen gegen seine Gattin beging, die gleichfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (S. 324 oben) die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z. 7 StGB. ("... wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben") für unanwendbar erklärt. Die inländische Strafgewalt richtet sich daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - ausschließlich nach § 65 StGB. Darnach gelten für andere als die in den §§ 63 und 64 StGB. bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze, wenn (u.a.) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war (§ 65 Abs. 1 Z. 1 StGB.). Die Strafbarkeit entfällt jedoch (u.a.), wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist (§ 65 Abs. 4 Z. 1 StGB.).Es schlagen aber auch die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,) nicht durch. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Gericht die Frage der inländischen Strafgewalt unerörtert gelassen hat, doch stellt der Umstand, daß das Urteil entgegen Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. die Erwägungen nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage geleitet wurde, keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt. 20/70 im Text u. v.a.). Die Beschwerde ist auch im Recht, wenn sie mit Beziehung auf den Tatort (hinsichtlich aller Delikte: Buhwil in der Schweiz) und unbeschadet des aktenkundigen Umstands, daß der Angeklagte als Österreicher strafbare Handlungen gegen seine Gattin beging, die gleichfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (S. 324 oben) die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB. ("... wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben") für unanwendbar erklärt. Die inländische Strafgewalt richtet sich daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - ausschließlich nach Paragraph 65, StGB. Darnach gelten für andere als die in den Paragraphen 63 und 64 StGB. bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze, wenn (u.a.) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.). Die Strafbarkeit entfällt jedoch (u.a.), wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist (Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB.).
Der Beschwerdeführer stellt betreffend das Verbrechen der schweren Nötigung und das Vergehen der Urkundenunterdrückung (III und IV) sinngemäß eine "identische" Norm, d.h. nach moderner Auffassung: die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit (mutual punishability), die nicht deckungsgleich und folglich nicht "ident" sein muß (EvBl. 1987/140), in Abrede (§ 65 Abs. 1 StGB.). Indes genügt hier der Hinweis auf die Art. 181 - Nötigung - und 254 Abs. 1 - Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Angehörigen:Der Beschwerdeführer stellt betreffend das Verbrechen der schweren Nötigung und das Vergehen der Urkundenunterdrückung (römisch drei und römisch vier) sinngemäß eine "identische" Norm, d.h. nach moderner Auffassung: die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit (mutual punishability), die nicht deckungsgleich und folglich nicht "ident" sein muß (EvBl. 1987/140), in Abrede (Paragraph 65, Absatz eins, StGB.). Indes genügt hier der Hinweis auf die Artikel 181, - Nötigung - und 254 Absatz eins, - Unterdrückung von Urkunden (zum Nachteil eines Angehörigen:
Antragsdelikt; siehe Abs. 2 leg. cit.) - des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.Antragsdelikt; siehe Absatz 2, leg. cit.) - des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Daß eine Straftat im Tatortstaat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann, wie die Delikte der (einfachen) Körperverletzung (Art. 123 Schw. StGB.), der Drohung (Art. 180 Schw. StGB.) und der Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der Ehegattin (Art. 254 Abs. 2 Schw. StGB.), spielt für die beiderseitige Strafbarkeit keine Rolle. Diesem Prinzip ist entsprochen, wenn die Tat sowohl nach dem Tatortrecht als auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, sei es auch unter verschiedenen materiellrechtlichen Verfolgungsvoraussetzungen:Daß eine Straftat im Tatortstaat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann, wie die Delikte der (einfachen) Körperverletzung (Artikel 123, Schw. StGB.), der Drohung (Artikel 180, Schw. StGB.) und der Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der Ehegattin (Artikel 254, Absatz 2, Schw. StGB.), spielt für die beiderseitige Strafbarkeit keine Rolle. Diesem Prinzip ist entsprochen, wenn die Tat sowohl nach dem Tatortrecht als auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, sei es auch unter verschiedenen materiellrechtlichen Verfolgungsvoraussetzungen:
einerseits Antrag, andererseits kein solcher erforderlich (Leukauf-Steininger2, RN. 8 bis 10 zu § 65 StGB. und EvBl. 1987/140). Unter dem Gesichtspunkt einer Erledigung des Strafanspruchs (§ 65 Abs. 4 Z. 1 StGB.) hinwieder ist es ohne Belang, daß die nach dem Tatortrecht Berechtigte die am 18. und 27.September 1986 gestellten (S. 191, 196) und am 2.Oktober 1986 bestätigten (S. 229) Strafanträge gegen Josef H*** wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Z. 1 Schw. StGB.) und Drohung (Art. 180 Schw. StGB.) am 12. März 1987 fristgerecht (Art. 31 Abs. 2 Schw. StGB.) zurückgezogen (S. 295 a) und betreffs Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 und 2 Schw. StGB.) einen Antrag innerhalb der ihr eingeräumten Frist (Art. 29 Schw. StGB.) gar nicht gestellt hat. Der Strafantrag nach Schweizerischem Recht (Art. 28 ff. Schw. StGB.) ist nämlich eine Verfolgungsvoraussetzung, der Mangel eines solchen oder dessen Zurücknahme bewirken aber kein Erlöschen der Strafbarkeit, sondern nur den Verlust des Verfolgungsrechts. Demnach liegt kein Anwendungsfall des § 65 Abs. 4 Z. 1 (oder 2) StGB. vor, der lediglich auf eine im Ausland gefällte Sachentscheidung (Freispruch oder Einstellung aus materiellrechtlichen oder Beweisgründen), nicht aber darauf abstellt, daß der Verletzte (Geschädigte) sein Verfolgungsrecht verliert (Formalentscheidung; Leukauf-Steininger a. a.O. RN. 10, Liebscher im WK. § 65 StGB. Rz. 20 und nochmals EvBl. 1987/140).einerseits Antrag, andererseits kein solcher erforderlich (Leukauf-Steininger2, RN. 8 bis 10 zu Paragraph 65, StGB. und EvBl. 1987/140). Unter dem Gesichtspunkt einer Erledigung des Strafanspruchs (Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB.) hinwieder ist es ohne Belang, daß die nach dem Tatortrecht Berechtigte die am 18. und 27.September 1986 gestellten (S. 191, 196) und am 2.Oktober 1986 bestätigten (S. 229) Strafanträge gegen Josef H*** wegen einfacher Körperverletzung (Artikel 123, Ziffer eins, Schw. StGB.) und Drohung (Artikel 180, Schw. StGB.) am 12. März 1987 fristgerecht (Artikel 31, Absatz 2, Schw. StGB.) zurückgezogen (S. 295 a) und betreffs Unterdrückung von Urkunden (Artikel 254, Absatz eins und 2 Schw. StGB.) einen Antrag innerhalb der ihr eingeräumten Frist (Artikel 29, Schw. StGB.) gar nicht gestellt hat. Der Strafantrag nach Schweizerischem Recht (Artikel 28, ff. Schw. StGB.) ist nämlich eine Verfolgungsvoraussetzung, der Mangel eines solchen oder dessen Zurücknahme bewirken aber kein Erlöschen der Strafbarkeit, sondern nur den Verlust des Verfolgungsrechts. Demnach liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, (oder 2) StGB. vor, der lediglich auf eine im Ausland gefällte Sachentscheidung (Freispruch oder Einstellung aus materiellrechtlichen oder Beweisgründen), nicht aber darauf abstellt, daß der Verletzte (Geschädigte) sein Verfolgungsrecht verliert (Formalentscheidung; Leukauf-Steininger a. a.O. RN. 10, Liebscher im WK. Paragraph 65, StGB. Rz. 20 und nochmals EvBl. 1987/140).
Da schließlich auch die Beschwerdebehauptung, es fehle die Ermächtigung zur Verfolgung des Vergehens der gefährlichen Drohung durch die bedrohte Ehegattin (§ 107 Abs. 4 StGB.), nicht zutrifft (S. 77 b verso), war die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Da schließlich auch die Beschwerdebehauptung, es fehle die Ermächtigung zur Verfolgung des Vergehens der gefährlichen Drohung durch die bedrohte Ehegattin (Paragraph 107, Absatz 4, StGB.), nicht zutrifft (S. 77 b verso), war die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 106 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. In Bemessung dieser Strafe waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens (in drei Fakten) mit sechs Vergehen (gemeint: Vergehensfakten), die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Wiederholung jedes einzelnen Delikts; mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch beim Verbrechen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 106, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. In Bemessung dieser Strafe waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens (in drei Fakten) mit sechs Vergehen (gemeint: Vergehensfakten), die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Wiederholung jedes einzelnen Delikts; mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch beim Verbrechen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an: Ein erfahrungsgemäß von Emotionen beherrschtes Geschehen zwischen Ehegatten müsse in einem milderen Licht gesehen werden.
Dem Berufungswerber ist lediglich zu erwidern, daß in Ausmessung der Freiheitsstrafe weit im unteren Bereich des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes des § 106 StGB. trotz der Konkurrenz des wiederholt begangenen und versuchten Verbrechens (III 1 a, b, 2) mit den als Vergehen eingestuften strafbaren Handlungen (I 1, 2; II 1, 2, 3; IV) dem von der Berufung aufgezeigten Aspekt ausreichend Rechnung getragen ist. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Dem Berufungswerber ist lediglich zu erwidern, daß in Ausmessung der Freiheitsstrafe weit im unteren Bereich des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes des Paragraph 106, StGB. trotz der Konkurrenz des wiederholt begangenen und versuchten Verbrechens (römisch drei 1 a, b, 2) mit den als Vergehen eingestuften strafbaren Handlungen (römisch eins 1, 2; römisch zwei 1, 2, 3; römisch vier) dem von der Berufung aufgezeigten Aspekt ausreichend Rechnung getragen ist. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.