Rechtssatz RS0092474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092474
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
§ 65 Abs 4 Z 1 StGB stellt nur auf die (im Einzelfall in Betracht kommenden) Strafaufhebungsgründe des Tatortrechts, nicht aber auf den (bloßen) Verlust des Verfolgungsrechts ab. Kein Anwendungsfall im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn der Verletzte die ihm im ausländischen Recht zur Erhebung der Strafklage eingeräumte Frist ungenützt verstreichen läßt; denn ungeachtet des Verlustes des Verfolgungsrechts ist dadurch die Strafbarkeit der Tat als solche nicht erloschen.Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB stellt nur auf die (im Einzelfall in Betracht kommenden) Strafaufhebungsgründe des Tatortrechts, nicht aber auf den (bloßen) Verlust des Verfolgungsrechts ab. Kein Anwendungsfall im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn der Verletzte die ihm im ausländischen Recht zur Erhebung der Strafklage eingeräumte Frist ungenützt verstreichen läßt; denn ungeachtet des Verlustes des Verfolgungsrechts ist dadurch die Strafbarkeit der Tat als solche nicht erloschen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 47/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 12 Os 47/86
Veröff: SSt 57/36 = JBl 1987,124 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1987/140 S 503
- 13 Os 139/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 13 Os 139/88
Veröff: SSt 59/96 = JBl 1989,399
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092474
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_002