Rechtssatz RS0092703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092703
Geschäftszahl
12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93); 12Os152/19y
Entscheidungsdatum
20.01.2020
Rechtssatz
Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092703
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00048_9300000_004