Gründe:
Der am 14.Oktober 1954 geborene Johann B***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 19. Juli 1990, GZ U 309/90-3, wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 S, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der am 14.Oktober 1954 geborene Johann B***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 19. Juli 1990, GZ U 309/90-3, wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 S, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Wegen erfolgloser Eintreibung der Geldstrafe wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck eine Strafvollzugsanordnung übermittelt und der Verurteilte zum Strafantritt aufgefordert. Da er die Ersatzfreiheitsstrafe nicht antrat, ersuchte das Bezirksgericht das zuständige Gendarmeriepostenkommando um seine Vorführung zum Strafantritt, wobei es auf die befreiende Wirkung nachträglicher Bezahlung der Geldstrafe hinwies. Nach dem Bericht der Gendarmerie vom 9.Juni 1991 unterblieb die Vorführung jedoch, weil der Verurteilte die Geldstrafe nachweislich bezahlt hatte. Es wurde deshalb die Verständigung des Strafregisters vom Beginn der Tilgungsfrist verfügt; die Rückforderung der Strafvollzugsanordnung vom Gefangenenhaus Innsbruck unterblieb jedoch.
Dies führte dazu, daß die Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen trotz Bezahlung der Geldstrafe (in Gestalt eines Anschlußvollzuges) in Vollzug gesetzt wurde. Am 19.März 1992 langte beim Bezirksgericht Kufstein eine Ausfertigung der Entscheidung über die bedingte Entlassung des Verurteilten zum AZ 20 BE 43/92 auch aus der in Rede stehenden Ersatzfreiheitsstrafe ein, wozu aber lediglich "Ges., U-Reg. Akt ab" verfügt wurde (ON 10).
Zwischenzeitig war nämlich Johann B***** vom Bezirksgericht Kufstein zur GZ U 143/91-3 neuerlich wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 S (im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zum AZ U 157/91 (mit Urteil vom 20.August 1991) wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen sowie vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht (mit Urteil vom 2., in der Ausfertigung irrig 4.,September 1991, GZ 25 Vr 1054/91-36) wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 22 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Auch das letztangeführte Urteil war sogleich in Rechtkraft erwachsen (S 324) und die Strafe am 2. September 1991 im Anschluß an eine Untersuchungshaft in Vollzug gesetzt worden (ON 40, 41).Zwischenzeitig war nämlich Johann B***** vom Bezirksgericht Kufstein zur GZ U 143/91-3 neuerlich wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 S (im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zum AZ U 157/91 (mit Urteil vom 20.August 1991) wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen sowie vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht (mit Urteil vom 2., in der Ausfertigung irrig 4.,September 1991, GZ 25 römisch fünf r 1054/91-36) wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, 15 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 22, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Auch das letztangeführte Urteil war sogleich in Rechtkraft erwachsen (S 324) und die Strafe am 2. September 1991 im Anschluß an eine Untersuchungshaft in Vollzug gesetzt worden (ON 40, 41).
Der Angehaltene wurde in weiterer Folge mit Beschluß vom 24.Jänner 1992, GZ 20 BE 611/91-13, des Landesgerichtes Innsbruck unter Erteilung einer Weisung aus der Maßnahme gemäß § 47 Abs. 2 StGB bedingt mit dreijähriger Probezeit und Wirkung vom 17.Feber 1992 entlassen. Zur vikariierend vollzogenen Freiheitsstrafe zum AZ 25 Vr 1054/91 wurde auf den Beschluß desselben Gerichtes zu 20 BE 626/91 verwiesen.Der Angehaltene wurde in weiterer Folge mit Beschluß vom 24.Jänner 1992, GZ 20 BE 611/91-13, des Landesgerichtes Innsbruck unter Erteilung einer Weisung aus der Maßnahme gemäß Paragraph 47, Absatz 2, StGB bedingt mit dreijähriger Probezeit und Wirkung vom 17.Feber 1992 entlassen. Zur vikariierend vollzogenen Freiheitsstrafe zum AZ 25 römisch fünf r 1054/91 wurde auf den Beschluß desselben Gerichtes zu 20 BE 626/91 verwiesen.
In diesem Verfahren wurde am selben Tag die bedingte Entlassung aus den drei zuletzt angeführten Freiheits-(bzw. Ersatzfreiheits-)strafen mit einem Strafrest von sieben Monaten und zwei Tagen mit Wirkung vom 17. Feber 1992 gemäß § 46 Abs. 1 StGB bewilligt.In diesem Verfahren wurde am selben Tag die bedingte Entlassung aus den drei zuletzt angeführten Freiheits-(bzw. Ersatzfreiheits-)strafen mit einem Strafrest von sieben Monaten und zwei Tagen mit Wirkung vom 17. Feber 1992 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bewilligt.
Am 29.Jänner 1992, nach Beschlußfassung, jedoch noch vor dem Zeitpunkt des Vollzuges der bedingten Entlassung, teilte das Gefangenenhaus dem Vollzugsgericht mit, der Stichtag für die bedingte Entlassung verschiebe sich infolge Vollzuges der Freiheitsstrafe von 40 Tagen zum AZ U 309/90 des Bezirksgerichtes Kufstein auf 8.März 1992. Der weitere Bericht des Gefangenenhauses, die Strafvollzugsanordnung sei erst an diesem Tag (29.Jänner 1992) eingelangt, ist offenbar unrichtig, weil diese Anordnung dort vielmehr schon am 29.März 1991 eingelangt war (RSb S 25 in U 309/90 des Bezirksgerichtes Kufstein).
Es wurde daraufhin zum AZ 20 BE 43/92 ein neuer Vollzugsakt angelegt und an das Gefangenenhaus zur Neueingabe des Johann B***** zur bedingten Entlassung mit geändertem Stichtag übermittelt. Der Beschluß vom 24.Jänner 1992 wurde nicht in Vollzug gesetzt.
Mit Beschluß vom 11.Feber 1992, GZ 20 BE 43/92-19, wurde in weiterer Folge die bedingte Entlassung aus sämtlichen vorangeführten Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von 7 Monaten und 21 Tagen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Wirkung vom 8.März 1992 bewilligt. Durch die Einbeziehung der (wegen Bezahlung der Geldstrafe zum AZ U 309/90 nicht zu vollziehenden) Ersatzfreiheitsstrafe des Bezirksgerichtes Kufstein verschob sich der Entlassungszeitpunkt für Johann B***** um 20 Tage.
Am 20.Oktober 1992 wurde Johann B***** vom Landesgericht Innsbruck (GZ 25 Vr 1684/92-15) wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß (irrig) § 409 a (gemeint § 494 a) Abs. 1 Z 2, Abs. 7 StPO "vom Widerruf der zu 20 BE 611/91 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht" abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am 20.Oktober 1992 wurde Johann B***** vom Landesgericht Innsbruck (GZ 25 römisch fünf r 1684/92-15) wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß (irrig) Paragraph 409, a (gemeint Paragraph 494, a) Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO "vom Widerruf der zu 20 BE 611/91 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht" abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit weiterem Urteil dieses Gerichtes vom 17.November 1992 (GZ 25 Vr 2877/92-17) wurde er wegen §§ 127, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Verfahren mit Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung "aus der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.September 1992, 25 Hv 54/91, widerrufen" und der Vollzug eines Strafrestes von fünf Monaten und fünfzehn Tagen angeordnet.Mit weiterem Urteil dieses Gerichtes vom 17.November 1992 (GZ 25 römisch fünf r 2877/92-17) wurde er wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,, zweiter Fall, und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Verfahren mit Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung "aus der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.September 1992, 25 Hv 54/91, widerrufen" und der Vollzug eines Strafrestes von fünf Monaten und fünfzehn Tagen angeordnet.
Dieser Widerruf beruht auf dem in der Anklageschrift gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (S 170), der in der Hauptverhandlung auf Widerruf der "zu 20 BE 611/91 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht" (richtig: Entlassung) ergänzt wurde (S 180).
Der Beschluß, auf den sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung bezog, betraf allerdings lediglich die bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 22 StGB, nicht aber jene aus der zugleich verhängten Freiheitsstrafe. Eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 54 StGB erfolgte nicht. Urteil und Beschluß erwuchsen sogleich in Rechtskraft. In den Verständigungen vom Widerrufsbeschluß wurde ausdrücklich bemerkt, daß nur die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu 25 Vr 1054/91 des Landesgerichtes Innsbruck widerrufen wurde und der noch offene Strafrest zu den Urteilen U 157/91, U 143/91 sowie U 309/90 des Bezirksgerichtes Kufstein zwei Monate und sechs Tage betrage (S 197, 201).Der Beschluß, auf den sich der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung bezog, betraf allerdings lediglich die bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach Paragraph 22, StGB, nicht aber jene aus der zugleich verhängten Freiheitsstrafe. Eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 54, StGB erfolgte nicht. Urteil und Beschluß erwuchsen sogleich in Rechtskraft. In den Verständigungen vom Widerrufsbeschluß wurde ausdrücklich bemerkt, daß nur die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu 25 römisch fünf r 1054/91 des Landesgerichtes Innsbruck widerrufen wurde und der noch offene Strafrest zu den Urteilen U 157/91, U 143/91 sowie U 309/90 des Bezirksgerichtes Kufstein zwei Monate und sechs Tage betrage (S 197, 201).