Rechtssatz RS0091670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091670
Geschäftszahl
12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93); 15Os74/10m
Entscheidungsdatum
11.08.2010
Rechtssatz
Für die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach § 46 StGB ist, wenn ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, ihre Gesamtdauer maßgebend.Für die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Paragraph 46, StGB ist, wenn ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, ihre Gesamtdauer maßgebend.
Anmerkung
Siehe nunmehr RS0126179.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091670
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00048_9300000_003