Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
§ 46 Abs 5 StGB normiert: „Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.“Paragraph 46, Absatz 5, StGB normiert: „Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (Paragraphen 31, 40,), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Paragraph 46, Absatz eins und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.“
§ 46 Abs 5 StGB normiert somit nach dem klaren Wortlaut bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch die - nur mit dem Begriff der „Strafzeit“ und Zuständigkeitsnormen des StVG argumentierende, jedoch vereinzelt gebliebene - Entscheidung 12 Os 48/93).Paragraph 46, Absatz 5, StGB normiert somit nach dem klaren Wortlaut bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch die - nur mit dem Begriff der „Strafzeit“ und Zuständigkeitsnormen des StVG argumentierende, jedoch vereinzelt gebliebene - Entscheidung 12 Os 48/93).
Von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe kann begrifflich nur solange die Rede sein, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, ist doch in letztem Fall der Verurteilte ohne Bedingung zu entlassen (§ 148 Abs 1 StVG).Von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe kann begrifflich nur solange die Rede sein, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, ist doch in letztem Fall der Verurteilte ohne Bedingung zu entlassen (Paragraph 148, Absatz eins, StVG).
Eine bedingte Entlassung im Fall mehrerer gemäß § 46 Abs 5 StGB zusammenzurechnender Strafen kann daher - ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen - nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind.Eine bedingte Entlassung im Fall mehrerer gemäß Paragraph 46, Absatz 5, StGB zusammenzurechnender Strafen kann daher - ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen - nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind.
§ 53 Abs 1 zweiter Satz StGB normiert: „Die bedingte Nachsicht des Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil können nur gemeinsam widerrufen werden.“Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB normiert: „Die bedingte Nachsicht des Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil können nur gemeinsam widerrufen werden.“
Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (§ 46 Abs 5 StGB) bezieht sich die Anordnung des § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf weitere von ihr umfasste Strafen ebenfalls von der (damit in keinem Zusammenhang stehenden) Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (Paragraph 46, Absatz 5, StGB) bezieht sich die Anordnung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf weitere von ihr umfasste Strafen ebenfalls von der (damit in keinem Zusammenhang stehenden) Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.
Im konkreten Fall erfolgte - in Hinblick auf die zum Entlassungszeitpunkt bereits vorliegende Verbüßung des unbedingten Teils der zu AZ 14 Hv 26/09p des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe - die bedingte Entlassung zu AZ 31 BE 76/09m des Landesgerichts Leoben somit der Sache nach ausschließlich aus der (noch nicht verbüßten) zweimonatigen Freiheitsstrafe zu AZ 11 Hv 159/07x des Landesgerichts Leoben, sodass sich auch der gegenständlich angefochtene Widerrufsbeschluss auf nichts anderes beziehen konnte.
Der somit einzig in Bezug auf die (noch unverbüßte) zweimonatige Freiheitsstrafe zu AZ 11 Hv 159/07x des Landesgerichts Leoben erfolgte Widerruf war daher nicht von einem gleichzeitigen Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils zu AZ 14 Hv 26/09p des Landesgerichts Leoben abhängig, weshalb eine Verletzung des § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht vorliegt.Der somit einzig in Bezug auf die (noch unverbüßte) zweimonatige Freiheitsstrafe zu AZ 11 Hv 159/07x des Landesgerichts Leoben erfolgte Widerruf war daher nicht von einem gleichzeitigen Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils zu AZ 14 Hv 26/09p des Landesgerichts Leoben abhängig, weshalb eine Verletzung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.