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Rechtssatz RS0126181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126181

Entscheidungsdatum

22.01.2014

Rechtssatz

Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (Paragraph 46, Absatz 5, StGB) bezieht sich die Anordnung des Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126181

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_003