Rechtssatz RS0087290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087290
Geschäftszahl
12Os48/93 (12Os49/93 -12Os51/93); 15Os74/10m
Entscheidungsdatum
11.08.2010
Rechtssatz
Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach § 9 StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach Paragraph 9, StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.
Anmerkung
Siehe nunmehr RS0126179.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087290
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00048_9300000_001