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Rechtssatz RS0126179

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126179

Geschäftszahl

15Os74/10m; 11Os98/19z

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz 5, StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126179

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_001