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Rechtssatz RS0126180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126180

Geschäftszahl

15Os74/10m; 13Os123/12f (13Os124/12b, 13Os136/12t); 12Os137/17i

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Rechtssatz

Von einer bedingten Entlassung aus einer Strafe kann begrifflich nur solange die Rede sein, als diese Strafe nicht bereits zur Gänze verbüßt wurde, ist doch in letztem Fall der Verurteilte ohne Bedingung zu entlassen. Eine bedingte Entlassung im Fall mehrerer gemäß Paragraph 46, Absatz 5, StGB zusammenzurechnender Strafen kann daher - ungeachtet der rechnerischen Berücksichtigung auch der zum Entlassungszeitpunkt bereits zeitlich verbüßten Strafen - nur aus denjenigen Strafen erfolgen, die noch „entlassungsfähig“, somit noch nicht (zur Gänze) verbüßt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126180

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_002