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Rechtssatz RS0092760×

Rechtssatz RS0092760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092760

Geschäftszahl

12Os153/88; 11Os71/02

Entscheidungsdatum

01.10.2002

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB in Betracht. Daraus folgt, daß die Qualifikation nicht nur dann nicht erfüllt ist, wenn ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in einer nicht lebensgefährlichen Weise eingesetzt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine konkret lebensgefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 153/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 12 Os 153/88
    Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261
  • 11 Os 71/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 71/02
    nur: Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092760

Dokumentnummer

JJR_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_003