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Entscheidung 12 Os 153/88×

Entscheidung 12 Os 153/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os153/88

Entscheidungsdatum

18.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Atanas Georgiev P*** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.September 1988, GZ 6 d römisch fünf r 7831/87-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Herle, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Atanas Georgiev P*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, weil dieser am 21.Juli 1987 in Mödling Margarete S*** dadurch, daß er sie aus dem Fenster eines im ersten Stockwerk des Hauses Mödling, Neusiedlerstraße 37, gelegenen Zimmers stieß, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, mithin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre, wird abgewiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Betroffene Atanas Georgiev P*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atanas Georgiev P*** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Obwohl in dem gemäß Paragraph 430, Absatz 2, StPO ergehenden Urteil die dem Betroffenen zur Last liegende Anlaßtat bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO im Urteilstenor zu bezeichnen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu Paragraph 430 und Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 21, Rz 17), hat es das Erstgericht unterlassen, im Spruch des Urteils anzuführen, welche Anlaßtat dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Die solcherart unterlaufene Nichtigkeit wurde allerdings vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe erblickte das Schöffengericht - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft, in welchem dem Betroffenen angelastet worden war, er habe der Margarete S*** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht und demnach eine Tat begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre (ON 59) - die dem Atanas Georgiev P*** zur Last liegende (Anlaß-)Tat im Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, indem es davon ausging, der Genannte habe Margarete S*** "auf eine solche Weise am Körper verletzt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist" (S 413, 414).

Aus Anlaß der von Atanas Georgiev P*** gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins, StPO behaftet ist, die sich als solche zum Nachteil des Betroffenen auswirkt und darum gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zur Anlaßtat erfaßte P*** am 21.Juli 1987 in Mödling in einem im ersten Stock der Pension K*** gelegenen Zimmer die 65-jährige Margarete S*** zunächst am Hals, schlug ihr einen Holzstuhl "gegen den Kopf" und warf die Frau, die aufgrund dieses Schlages "zu Boden gegangen war", sodann aus dem etwa 4,6 m über dem Erdboden gelegenen Fenster. Margarete S*** erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Rißquetschwunde über dem Scheitelbein, eine Rißquetschwunde am linken Unterschenkel sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule, wobei die Heilungsdauer dieser Verletzungen zwar 3 Tage, nicht aber 24 Tage überschritten hat (S 412, 413). Davon ausgehend, daß die Tat auf eine solche Weise geschah, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, weil es keiner weiteren Erörterung bedürfe, daß der Sturz einer 65 Jahre alten Frau "aus einem Fenster mit dieser Höhe, wobei sie nur knapp die Steinplatten am Boden verfehlte, in der Regel eine Lebensgefahr herbeiführt" (S 413, 414), hielt das Erstgericht die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB für verwirklicht. Feststellungen darüber, mit welchem Vorsatz der Betroffene gehandelt hat, enthält das Urteil nicht, was offensichtlich darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht das Erfordernis vorsätzlichen Handelns mit der Frage der Schuldfähigkeit vermengt vergleiche hiezu jedoch Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 8 mit Anm.

sowie ENr. 9, jeweils zu Paragraph 21,).

Die Urteilskonstatierungen zum Tathergang reichen schon in objektiver Hinsicht nicht aus, um die Tat dem Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu unterstellen. Denn für diese Qualifikation haftet, wer einen anderen mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der in Rede stehenden Deliktsqualifikation ist somit der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB in Betracht (so schon SSt. 47/40 = EvBl. 1977/33 =

RZ 1976/109 = ÖJZ-LSK 1976/279; ebenso SSt. 48/41; SSt. 50/64 =

EvBl. 1980/79 sowie SSt. 50/26 = EvBl. 1979/222, zuletzt 14 Os 61/87

nv; Burgstaller WrK Paragraph 84, Rz 42 f; Foregger-Serini StGB MKK4 Anmerkung römisch sechs zu Paragraph 84,; Kienapfel BT I2 Paragraph 84, Rz 60 f; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 84, Rz 9). Daraus folgt, daß die Qualifikation nicht nur dann nicht erfüllt ist, wenn ein abstrakt lebensgefährliches Mittel in einer nicht lebensgefährlichen Weise eingesetzt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine konkret lebensgefährliche Begehungsweise ohne Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels erfolgt (so treffend Burgstaller aaO Rz 43 unter zutreffender Ablehnung der für die zuletzt angeführte Fallkonstellation angedeuteten abweichenden Meinung bei Kienapfel BT I1 Rz 352).

Als (abstrakt lebensgefährliche) Mittel kommen grundsätzlich nur (körperliche) Sachen in Betracht, die gegen das Tatopfer als Instrument einer Körperverletzung eingesetzt werden, mithin für einen solchen Einsatz geeignet sind (Burgstaller aaO Rz 44). Daß der Gesetzgeber in Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB anstelle des früher in Paragraph 155, a StG enthaltenen Begriffs "Werkzeug" den Begriff "Mittel" verwendet hat, ist lediglich darauf zurückzuführen, daß zB auch der Einsatz von Gift erfaßt werden sollte, der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durch den Ausdruck "Werkzeug" nicht erfaßt wäre (EBRV 1971, 215), was gleichermaßen auch für den Einsatz von Starkstrom gilt (abermals Burgstaller aaO Rz 44 aE; Kienapfel BT I2 Paragraph 84, Rz 61). Durch die Ersetzung des engeren Begriffs "Werkzeug" (worunter gemeiniglich ein Gerät, das jemand für seine Arbeit braucht, bzw. ein Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird, verstanden wird; vergleiche Duden, Bedeutungswörterbuch) durch den weiteren Begriff "Mittel" sollte somit nur sichergestellt werden, daß auch der Einsatz solcher Sachen, die nicht der Wortbedeutung "Werkzeug" entsprechen, aber als Instrument einer Körperverletzung einem solchen gleichwertig sind, von der in Rede stehenden Qualifikationsnorm erfaßt werden. Das bestätigen im übrigen auch die Bestimmungen der Paragraphen 109, Absatz 3, Ziffer 2 und 129 Ziffer 4, StGB ("... eine Waffe oder ein anderes Mittel ...").

Nach dem Gesagten entspricht demnach weder die Anwendung bloßer Körperkraft (worauf die EB z ME 1964 ausdrücklich Bezug nehmen, indem ausgeführt wird, daß die Beschränkung auf die Fälle der Anwendung eines Werkzeugs oder anderen Mittels deshalb vorgenommen wird, "weil ein Angreifer, der bloß seine unmittelbaren Körperkräfte ins Spiel bringt, von vornherein minder gefährlich erscheint als jemand, der etwa zu einer Waffe oder zu Gift greift" !28 ) noch die bloße Ausnützung der Flieh- oder Schwerkraft (hier: das Fallenlassen eines Körpers aus einer Höhe von 4,6 m) dem Einsatz eines Mittels im Sinn des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.

Den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Betroffene ein dem Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB entsprechendes (abstrakt lebensgefährliches) Mittel als Instrument der der Margarete S*** zugefügten Körperverletzung eingesetzt hat; mangelt es aber an einem solchen Einsatz, so scheidet eine Unterstellung der Tat unter die bezeichnete Qualifikationsnorm aus, sodaß sie nur als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu beurteilen wäre, womit es aber an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Anlaßtat im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB fehlte. Eine dennoch daran geknüpfte Anstaltsunterbringung ist nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins, StPO; vergleiche RZ 1980/5).

Zwar wurde durch die Fällung des (nach dem oben Gesagten rechtsfehlerhaften) Einweisungserkenntnisses (formal) dem Begehren des öffentlichen Anklägers auf Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entsprochen, worauf dessen Antrag letztlich abzielte. Dennoch wurde der öffentliche Ankläger durch die erreichte Sanktion (Anstaltseinweisung) allein nicht beschwerdefrei gestellt: kommt es doch entscheidend auch auf den im Urteilstenor dekretierten (und zu dekretierenden !) Tatvorwurf an (Paragraphen 430, Absatz 2, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; EvBl. 1978/209), der in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verfehlt sein mag (EvBl. 1980/203 = LSK 1980/132). Dem öffentlichen Ankläger war dazu keineswegs die Möglichkeit genommen, das Urteil seinem Rechtsstandpunkt entsprechend, dem Betroffenen sei als Anlaßtat das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zur Last zu legen, im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen. Mußte dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft doch die mündliche Verkündung des erkennbar inhaltlich nicht antragskonformen Urteils vor Augen führen, daß bei Fällung des Einweisungserkenntnisses allenfalls eine mit Nichtigkeit bedrohte, letztlich für die Zulässigkeit der Sanktion selbst entscheidende Gesetzesverletzung unterlaufen sein konnte. Dennoch hat er sogleich nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet (S 404) und damit eine zum Nachteil des Betroffenen mögliche Urteilsanfechtung aus der Hand gegeben.

Absatz 1 des Paragraph 290, StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten (Betroffenen) unrichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, !§ 430 Absatz 2, StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten (Betroffenen) ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort (oder nach Verfahrenserneuerung in einem zweiten Rechtsgang) eine in erster Instanz unterbliebene, den Angeklagten (Betroffenen) belastende rechtliche Unterstellung oder Qualifizierung der Tat nicht mehr nachgeholt werden darf (RZ 1989/36).

Da die hier durch den öffentlichen Ankläger unbekämpft gebliebenen, zum Nachteil des Betroffenen daher unkorrigierbaren tatsächlichen Urteilsfeststellungen keine Subsumtion unter Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB als Anlaßtat dulden, war der Einweisungsantrag des öffentlichen Anklägers (ON 59) mangels einer festgestellten und aus prozessualen Gründen auch nicht mehr feststellbaren tauglichen Anlaßtat (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) abzuweisen.

Der Betroffene war mit seinen Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E17629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00153.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0120OS00153_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088967 Rechtssatz 16.03.1982Strafrecht
Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das "biologische" Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus.
RS0089263 Rechtssatz 19.08.1977Strafrecht
Bei Beurteilung der Anlasstat nach § 21 Abs 1 StGB ist ein auf den Zustand nach § 11 StGB zurückzuführender Tatirrtum im Sinne § 8 StGB unbeachtlich.
RS0090125 Rechtssatz 15.04.1980Strafrecht
Über die Anfechtung des im Tenor eines (gemäß § 21 Abs 1 StGB) verurteilenden Erkenntnisses ausgesprochenen Vorwurfs einer Tat, die an sich nicht Einweisungsgrundlage sein kann.
RS0090260 Rechtssatz 20.10.1976Strafrecht
In einem Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist die Tat an sich vom biologischen Schuldelement (= Zurechnungsfähigkeit) zu abstrahieren; es ist entscheidend; ob die als Anlaßtat in Betracht kommende Handlungsweise des Täters als folgerichtige Betätigung eines a …
RS0090295 Rechtssatz 20.10.1976Strafrecht
Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.
RS0090306 Rechtssatz 27.09.1983Strafrecht
a) Außer in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose ist die Entscheidung über die (übrigen) Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 1 StPO nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. b) Auch die Subsumtion der Anlaßtat ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar …
RS0090391 Rechtssatz 20.09.1977Strafrecht
Die Anlaßtat ist in den Spruch aufzunehmen.
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0092752 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Als (abstrakt lebensgefährliche) Mittel kommen grundsätzlich nur (körperliche) Sachen in Betracht, die gegen das Tatopfer als Instrument einer Körperverletzung eingesetzt werden, mithin für einen solchen Einsatz geeignet sind. Durch die Ersetzung des früher …
RS0092756 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Weder die Anwendung bloßer Körperkraft noch die bloße Ausnützung der Fliehkraft oder Schwerkraft (hier: Fallenlassen eines Menschen aus einer Höhe von 4,6 m) entspricht dem Einsatz eines Mittels im Sinn des § 84 Abs 2 Z 1 StGB.
RS0092760 Rechtssatz 18.05.1989Strafrecht
Unabdingbare Voraussetzung der Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB ist der Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels und dessen Verwendung in lebensgefährlicher Weise; nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ (arg "und") gegeben sind, kommt eine Tatbeurte …
RS0092764 Rechtssatz 03.08.1976Strafrecht
Das (abstrakt lebensgefährliche) Mittel muß auch konkret in lebensgefährdender Weise angewandt werden.
RS0100217 Rechtssatz 05.05.1988Strafrecht
Absatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 b …