Rechtssatz RS0092794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092794
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; § 99 schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; Paragraph 99, schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.
Entscheidungstexte
- 15 Os 59/91
Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 59/91
Veröff: JBl 1992,662
- 11 Os 20/16z
Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
Auch; Beisatz: Zu vom Angeklagten selbst herbeigeführter Unfähigkeit des Opfers zu willkürlichen Ortsveränderungen. (T1)
- 15 Os 34/18s
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 34/18s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092794
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00059_9100000_002