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Rechtssatz RS0092794×

Rechtssatz RS0092794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092794

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Objekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewußtlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; Paragraph 99, schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, daß ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 59/91
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 59/91
    Veröff: JBl 1992,662
  • 11 Os 20/16z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
    Auch; Beisatz: Zu vom Angeklagten selbst herbeigeführter Unfähigkeit des Opfers zu willkürlichen Ortsveränderungen. (T1)
  • 15 Os 34/18s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 34/18s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00059_9100000_002