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Rechtssatz RS0092800×

Rechtssatz RS0092800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092800

Geschäftszahl

10Os230/70; 10Os119/74; 9Os174/83; 9Os7/87

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Rechtssatz

Als eine ernsthafte und ins Gewicht fallende Behinderung der Bewegungsfreiheit eines Menschen, die als solche von den Beteiligten empfunden wird, kann ein kurzfristiges Festhalten am Arm, ein bloßes Anpacken, ein nur kurze Zeit währendes Umringen oder vorübergehendes Verstellen des Weges, aber auch ein gewaltsames Betasten des Opfers unter Ausnützung eines Überraschungsmomentes regelmäßig nicht beurteilt werden, weil hiedurch dem Verlangen des Betroffenen, den Ort des Geschehens zu verlassen, im allgemeinen kein ernstes Hindernis entgegensteht, bei diesen Fällen handelt es sich entweder nur um ungehörige (allenfalls als Ehrenbeleidigungen zu ahndende) Belästigungen oder aber um Teilphasen eines nach anderen (regelmäßig strengeren) Bestimmungen des StG (Paragraphen 96, 98, 99, 125, ff, 152, 190 ff StG) (nunmehr Paragraphen 100, ff, 105, 144, 107, 201 ff, 83 ff, 142 ff StGB) zu beurteilenden, die Freiheitsbeschränkung einschließenden (und bei der strafrechtlichen Wertung konsumierenden) Tatgeschehens.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 230/70
    Entscheidungstext OGH 29.01.1971 10 Os 230/70
    Veröff: SSt 42/5
  • 10 Os 119/74
    Entscheidungstext OGH 05.11.1974 10 Os 119/74
  • 9 Os 174/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 9 Os 174/83
    Vgl auch; Beisatz: Bloßes kurzes Festhalten am Arm genügt nicht. (T1)
  • 9 Os 7/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 9 Os 7/87
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092800

Dokumentnummer

JJR_19710129_OGH0002_0100OS00230_7000000_002