Rechtssatz RS0092874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092874
Geschäftszahl
8Os391/59; 9Os41/79
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Rechtssatz
Durch das Zusperren eines Raumes und Steckenlassen des Schlüssels von innen allein wird das Merkmal des Verschlossenhaltens nicht hergestellt. Der Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle wird nicht schon dadurch erfüllt, daß dritte Personen vom Zutritt zu einem Raume abgehalten werden, sondern erst dadurch, daß jemand am Verlassen eines Raumes gehindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092874
Dokumentnummer
JJR_19600222_OGH0002_0080OS00391_5900000_002