Rechtssatz RS0092877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092877
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Tatbildlich im Sinne des § 99 StGB handelt auch, wer den bereits ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit eines anderen verstärkt, verfestigt oder ohne aktives Tun weiter aufrecht erhält.Tatbildlich im Sinne des Paragraph 99, StGB handelt auch, wer den bereits ohne sein Zutun eingetretenen Entzug der Freiheit eines anderen verstärkt, verfestigt oder ohne aktives Tun weiter aufrecht erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092877
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00033_9200000_001