Rechtssatz RS0092890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092890
Entscheidungsdatum
08.01.1993
Rechtssatz
"Gefangenhalten" und "Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise" sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen einselben und desselben Deliktes (§ 99 StGB), das demnach dem Täter nur einmal angelastet werden kann, auch wenn er es in mehreren Begehungsarten verwirklicht."Gefangenhalten" und "Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise" sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen einselben und desselben Deliktes (Paragraph 99, StGB), das demnach dem Täter nur einmal angelastet werden kann, auch wenn er es in mehreren Begehungsarten verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092890
Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_002