Rechtssatz RS0092893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092893
Entscheidungsdatum
25.10.1983
Rechtssatz
Das Wesen der Freiheitsentziehung liegt in dem Hindern, einen umgrenzten Ort zu verlassen und in diesem Sinne den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern, nicht aber im Hindern, sich an einem bestimmten Ort zu begeben.
Entscheidungstexte
- 9 Os 41/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 41/79
- 9 Os 144/83
Entscheidungstext OGH 25.10.1983 9 Os 144/83
Vgl auch; nur: Das Wesen der Freiheitsentziehung liegt in dem Hindern, einen umgrenzten Ort zu verlassen und in diesem Sinne den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092893
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0090OS00041_7900000_001