Rechtssatz RS0092913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092913
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Rechtssatz
"Gefangenhalten" im Sinn des § 99 Abs 1 StGB ist die - ernstliche und gewichtige - Behinderung einer Person am Verlassen eines umgrenzten Raumes. Wer sich etwa durch Rufen oder Springen aus einem ebenerdig gelegenen Fenster befreien kann, wird ebensowenig "gefangengehalten" wie derjenige, der über einen Schlüssel zur abgeschlossenen Eingangstür verfügt. Hat das Opfer eine solche Möglichkeit, den Raum ungehindert zu verlassen (tätergewollt) aus Furcht, weil es noch unter der fortdauernden Wirkung einer vorangegangenen Gewalttätigkeit des Täters stand, nicht wahrgenommen, so kommt allenfalls Nötigung (§ 105 StGB) in Betracht."Gefangenhalten" im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, StGB ist die - ernstliche und gewichtige - Behinderung einer Person am Verlassen eines umgrenzten Raumes. Wer sich etwa durch Rufen oder Springen aus einem ebenerdig gelegenen Fenster befreien kann, wird ebensowenig "gefangengehalten" wie derjenige, der über einen Schlüssel zur abgeschlossenen Eingangstür verfügt. Hat das Opfer eine solche Möglichkeit, den Raum ungehindert zu verlassen (tätergewollt) aus Furcht, weil es noch unter der fortdauernden Wirkung einer vorangegangenen Gewalttätigkeit des Täters stand, nicht wahrgenommen, so kommt allenfalls Nötigung (Paragraph 105, StGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 148/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 148/85
- 15 Os 25/95
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95
Vgl; Beisatz: Gefangenhalten durch Anwesenheit des dem Opfer körperlich weit überlegenen und aggressiven Täters in der Wohnung, gleichgültig, ob der Schlüssel innen steckt oder das Opfer sonst Gelegenheit hatte, sich in den Besitz des Schlüssels zu setzen. (T1)
- 12 Os 19/15h
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 19/15h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gefangenhalten trotz der Möglichkeit, auf den Balkon im ersten Stock zu gelangen, bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092913
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00148_8500000_001