Rechtssatz RS0092916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092916
Entscheidungsdatum
29.05.1985
Rechtssatz
Daß die Betroffene tatsächlich den Willen gehabt haben mußte, sich während der Freiheitsentziehung fortzubewegen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 StGB nicht erforderlich, da auch die potentielle Bewegungsfreiheit geschützt ist; es kommt nur darauf an, ob das Opfer zu einer willkürlichen Ortsveränderung an sich (ohne das inkriminierte Verhalten) imstande gewesen wäre.Daß die Betroffene tatsächlich den Willen gehabt haben mußte, sich während der Freiheitsentziehung fortzubewegen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, StGB nicht erforderlich, da auch die potentielle Bewegungsfreiheit geschützt ist; es kommt nur darauf an, ob das Opfer zu einer willkürlichen Ortsveränderung an sich (ohne das inkriminierte Verhalten) imstande gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092916
Dokumentnummer
JJR_19850529_OGH0002_0090OS00055_8500000_001