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Rechtssatz RS0092933×

Rechtssatz RS0092933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092933

Geschäftszahl

15Os17/94

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Rechtssatz

Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch anzusehenden - Zeitraumes war eine seelische Erschüttung schwerster Natur vergleiche SSt 29/8), welche das Opfer wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität besonders empfindlich traf, und schon deshalb jeweils die Qualifikation der qualvollen Tatbegehung erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 17/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 15 Os 17/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092933

Dokumentnummer

JJR_19940505_OGH0002_0150OS00017_9400000_001