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Rechtssatz RS0092942×

Rechtssatz RS0092942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092942

Geschäftszahl

12Os71/72; 11Os129/77; 12Os150/78

Entscheidungsdatum

19.10.1978

Rechtssatz

Die eine künftige "Abrechnung" ankündigende Äußerung ist, wenn sie von einer Person gemacht wird, die nach Betretung bei einen Einbruchsdiebstahl mit Gewalt versucht, ihre Festnahme zu vereiteln, nach dem anzulegenden objektiven Maßstab durchaus geeignet, einer bei der Anhaltung mitwirkenden Person begründete Besorgnisse einzuflößen, zumal damit erkennbar ein Racheakt in Zukunft, insbesondere nach Haftentlassung, in Aussicht gestellt wird und der Bedrohte zwar weiß, daß der Drohende ein gewalttätiger Verbrecher ist, aber nicht weiß, ein wie gefährlicher, und daher damit rechnen muß, sich unter Umständen der Rachsucht eines skrupellosen Gewalttäters ausgesetzt zu sein. Gerade diese Ungewißheit über die Größe der drohenden Gefahr in qualitativer wie quantitativer Hinsicht aber macht die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzten, aus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 71/72
    Entscheidungstext OGH 08.06.1972 12 Os 71/72
  • 11 Os 129/77
    Entscheidungstext OGH 02.09.1977 11 Os 129/77
    Ähnlich; Ankündigung, durch einen Gewalttäter, jemand "zur Rechenschaft" zu ziehen. (T1)
  • 12 Os 150/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 12 Os 150/78
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092942

Dokumentnummer

JJR_19720608_OGH0002_0120OS00071_7200000_001