Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Erstgericht hat in Würdigung des Verfahrensergebnisses und der (negativ bewerteten) Persönlichkeit des Angeklagten - in Lösung der Tatfrage (SSt. 37/39) - dessen in Rede stehenden öußerungen den Sinngehalt ernstgemeinter Drohungen mit schwerwiegenden und weitreichenden Folgen (ad b): im Sinne einer Drohung mit Brandstiftung) zuerkannt, und die Rechtsfrage (SSt. 28/42), ob diese Drohungen die Eignung aufwiesen, den Bedrohten (tätergewollt) Furcht und Unruhe sowie begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht. Diese Eignung ist nach Maßgabe des § 74 Z 5 StGB auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die bedrohten Personen nach den Gegebenheiten - und nach der Vorstellung des Täters -Das Erstgericht hat in Würdigung des Verfahrensergebnisses und der (negativ bewerteten) Persönlichkeit des Angeklagten - in Lösung der Tatfrage (SSt. 37/39) - dessen in Rede stehenden öußerungen den Sinngehalt ernstgemeinter Drohungen mit schwerwiegenden und weitreichenden Folgen (ad b): im Sinne einer Drohung mit Brandstiftung) zuerkannt, und die Rechtsfrage (SSt. 28/42), ob diese Drohungen die Eignung aufwiesen, den Bedrohten (tätergewollt) Furcht und Unruhe sowie begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht. Diese Eignung ist nach Maßgabe des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, wobei entscheidend ist, ob die bedrohten Personen nach den Gegebenheiten - und nach der Vorstellung des Täters -
den Eindruck haben mußten, dieser sei willens und in der Lage, das angedrohte übel herbeizuführen. Die Drohung muß also 'ernst gemeint scheinen', und demgemäß objektiv geeignet sein, die Bedrohten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Angst und Besorgnis zu versetzen; daß dieser Zustand auch wirklich herbeigeführt wurde, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. u.a. LSK 1976/192; 1977/124; Kienapfel, Grundriß I, Rdn. 803; 849/850). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die (auch wiederholten (s.S. 91 d. A)) in Rede stehenden drohenden öußerungen des Angeklagten, von welchen die gegenüber Bruno B allein vorgebrachte Drohung mit einer Körperverletzung zu erkennen ist, ließen seitens der Betroffenen ungeachtet ihrer Stellung als (im Dienst befindliche) Gendarmeriebeamte bei unbefangener Erwägung aller Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der (negativen) Persönlichkeit des - nach Wissen der Dienststelle (s. S. 14 in ON 7) - bereits wiederholt, auch wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten vorbestraften Angeklagten (s. S. 41 d. A), der überdies - wie im Urteil, entgegen dem Beschwerdevorbringen, ausdrücklich festgestellt ist (s. S. 112, 114 d. A) - zur Tatzeit leicht alkolisiert war und sich in einem Zustand heftiger Gemütsbewegung befand, somit unberechenbar und damit (ersichtlich) gefährlich war; des weiteren angesichts dessen, daß er die Frage des Gendarmeriebeamten B, ob es sich bei der diesem gegenüber gemachten öußerung ('... mit dir werd ich abrechnen') um eine Drohung handle, ausdrücklich bejahte (s. S. 111 unten d. A), die Verwirklichung der vom Angeklagten angekündigten übel (Körperverletzung und Brandstiftung) ernstlich und konkret erwarten. Diese öußerungen waren daher objektiv durchaus geeignet, bei den Bedrohten begründete Besorgnisse sowie Furcht und Unruhe zu erzeugen.den Eindruck haben mußten, dieser sei willens und in der Lage, das angedrohte übel herbeizuführen. Die Drohung muß also 'ernst gemeint scheinen', und demgemäß objektiv geeignet sein, die Bedrohten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Angst und Besorgnis zu versetzen; daß dieser Zustand auch wirklich herbeigeführt wurde, ist hingegen nicht erforderlich vergleiche u.a. LSK 1976/192; 1977/124; Kienapfel, Grundriß römisch eins, Rdn. 803; 849/850). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die (auch wiederholten (s.S. 91 d. A)) in Rede stehenden drohenden öußerungen des Angeklagten, von welchen die gegenüber Bruno B allein vorgebrachte Drohung mit einer Körperverletzung zu erkennen ist, ließen seitens der Betroffenen ungeachtet ihrer Stellung als (im Dienst befindliche) Gendarmeriebeamte bei unbefangener Erwägung aller Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der (negativen) Persönlichkeit des - nach Wissen der Dienststelle (s. S. 14 in ON 7) - bereits wiederholt, auch wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten vorbestraften Angeklagten (s. S. 41 d. A), der überdies - wie im Urteil, entgegen dem Beschwerdevorbringen, ausdrücklich festgestellt ist (s. S. 112, 114 d. A) - zur Tatzeit leicht alkolisiert war und sich in einem Zustand heftiger Gemütsbewegung befand, somit unberechenbar und damit (ersichtlich) gefährlich war; des weiteren angesichts dessen, daß er die Frage des Gendarmeriebeamten B, ob es sich bei der diesem gegenüber gemachten öußerung ('... mit dir werd ich abrechnen') um eine Drohung handle, ausdrücklich bejahte (s. S. 111 unten d. A), die Verwirklichung der vom Angeklagten angekündigten übel (Körperverletzung und Brandstiftung) ernstlich und konkret erwarten. Diese öußerungen waren daher objektiv durchaus geeignet, bei den Bedrohten begründete Besorgnisse sowie Furcht und Unruhe zu erzeugen.
Mit diesen solcherart 'gefährlichen Drohungen', die beiden Gendarmeriebeamten in Furcht und Unruhe zu versetzen, lag den Urteilsfeststellungen zufolge aber auch in der Absicht des Angeklagten, der hoffte, auf diese Weise zu erreichen, daß unter dem Eindruck der Drohungen, von seiner Verhaftung Abstand genommen wird
(S. 113 unten d. A).
Da das Erstgericht, dem Beschwerdevorbringen zuwider, bei seiner Entscheidung die (zu Gewalttätigkeiten neigende) Persönlichkeitsartung und Gefährlichkeit des einschlägig mehrfach vorbestraften Angeklagten ebenso berücksichtigt hat wie seinen Gemütszustand und Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit, weiters auch die 'Vorgeschichte' der eigentlichen Tat (s. S. 111 d. A), andererseits aber das Vorliegen von das Merkmal der Ernstlichkeit vermissen lassenden (zorn- oder milieubedingten) Unmutsäußerungen ausdrücklich ausgeschlossen hat (S. 113 d. A), haften dem Urteil auch nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungsmängel (im Sinne der § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a/288 Abs. 2 Z 3 StPO) an. Daß die (bloß verbalen, mit Beschimpfungen 'Ihr Schweine ...' (s. S. 111 d. A ) eingeleiteten) Drohungen des Angeklagten nicht auch von Tätlichkeiten gegen die beiden Gendarmeriebeamten begleitet waren, steht der Bejahung sowohl ihrer objektiven Eignung im dargelegten Sinne als auch der subjektiven Tatseite (s. EvBl. 1976/120; 12 Os 3/78) keineswegs entgegen.Da das Erstgericht, dem Beschwerdevorbringen zuwider, bei seiner Entscheidung die (zu Gewalttätigkeiten neigende) Persönlichkeitsartung und Gefährlichkeit des einschlägig mehrfach vorbestraften Angeklagten ebenso berücksichtigt hat wie seinen Gemütszustand und Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit, weiters auch die 'Vorgeschichte' der eigentlichen Tat (s. S. 111 d. A), andererseits aber das Vorliegen von das Merkmal der Ernstlichkeit vermissen lassenden (zorn- oder milieubedingten) Unmutsäußerungen ausdrücklich ausgeschlossen hat (S. 113 d. A), haften dem Urteil auch nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungsmängel (im Sinne der Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, lit. a/288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO) an. Daß die (bloß verbalen, mit Beschimpfungen 'Ihr Schweine ...' (s. S. 111 d. A ) eingeleiteten) Drohungen des Angeklagten nicht auch von Tätlichkeiten gegen die beiden Gendarmeriebeamten begleitet waren, steht der Bejahung sowohl ihrer objektiven Eignung im dargelegten Sinne als auch der subjektiven Tatseite (s. EvBl. 1976/120; 12 Os 3/78) keineswegs entgegen.
Der wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB gefällte Schuldspruch erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum, sodaß die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.Der wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB gefällte Schuldspruch erfolgte mithin frei von Rechtsirrtum, sodaß die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.