Rechtssatz RS0093000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093000
Entscheidungsdatum
30.03.1995
Rechtssatz
Selbst massivste Verletzungen des Hausrechtes in einer Wohnstätte, in welche der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt eingedrungen ist, sind nicht nach § 109 StGB tatbildlich.Selbst massivste Verletzungen des Hausrechtes in einer Wohnstätte, in welche der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt eingedrungen ist, sind nicht nach Paragraph 109, StGB tatbildlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093000
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_001