Der erstgerichtliche Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der erstgerichtliche Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Voranzustellen ist, daß die zitierte Bestimmung unter den gegebenen Umständen das Hausrecht im engeren Sinn schützt, worunter das Recht an der eigenen Wohnstätte, als dem Ort, an dem sich die Intimsphäre des Individuums und der Familie in besonderer Weise lokalisiert, verstanden wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 109 RN 3).Voranzustellen ist, daß die zitierte Bestimmung unter den gegebenen Umständen das Hausrecht im engeren Sinn schützt, worunter das Recht an der eigenen Wohnstätte, als dem Ort, an dem sich die Intimsphäre des Individuums und der Familie in besonderer Weise lokalisiert, verstanden wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 109, RN 3).
Hausfriedensbruch setzt stets die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt schon beim Eindringen in das (bewohnte) geschützte Objekt voraus (SSt 48/31 = EvBl 1977/225). Zur Wohnstätte gehören nach herrschender Auffassung indes nicht nur Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräume, sondern auch die damit eine geschlossene Einheit bildenden Nebenräume, wie etwa Bad, Toilette etc (Leukauf/Steininger aaO RN 4; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1; Kienapfel BT I3 Rz 8; Bertel/Schwaighofer Österreichisches Strafrecht BT I3 Rz 2 und Bertel im WK Rz 21 jeweils zu § 109). Ein einzelner Raum einer solchen Wohneinheit könnte nur dann als selbständige Wohnstätte gelten, wenn dessen Bewohner darin einen eigenen Haushalt führte (Leukauf/Steininger aaO RN 3; Kienapfel aaO Rz 10; Bertel aaO Rz 22).Hausfriedensbruch setzt stets die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt schon beim Eindringen in das (bewohnte) geschützte Objekt voraus (SSt 48/31 = EvBl 1977/225). Zur Wohnstätte gehören nach herrschender Auffassung indes nicht nur Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräume, sondern auch die damit eine geschlossene Einheit bildenden Nebenräume, wie etwa Bad, Toilette etc (Leukauf/Steininger aaO RN 4; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 1; Kienapfel BT I3 Rz 8; Bertel/Schwaighofer Österreichisches Strafrecht BT I3 Rz 2 und Bertel im WK Rz 21 jeweils zu Paragraph 109,). Ein einzelner Raum einer solchen Wohneinheit könnte nur dann als selbständige Wohnstätte gelten, wenn dessen Bewohner darin einen eigenen Haushalt führte (Leukauf/Steininger aaO RN 3; Kienapfel aaO Rz 10; Bertel aaO Rz 22).
Nach den Urteilsfeststellungen ist aber in dem hier aktuellen Fall die Wohnung der Lan Thi Ngoc N***** insgesamt als (ihre und ihrer unmündigen Kinder) einheitliche Wohnstätte anzusehen. Demnach stellt das in diese Wohnung integrierte Badezimmer mit WC kein selbständiges Schutzobjekt im Sinne des § 109 StGB dar, weshalb die vom Angeklagten erst nach seinem gewaltlosen Eindringen in die Wohnstätte seiner geschiedenen Gattin geübte Gewalt gegen die Badezimmertüre den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht zu erfüllen vermag; denn selbst massivste Verletzungen des Hausrechtes in einer Wohnstätte, in welche der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt eingedrungen ist, sind nicht nach § 109 StGB tatbildlich (Kienapfel aaO RN 2).Nach den Urteilsfeststellungen ist aber in dem hier aktuellen Fall die Wohnung der Lan Thi Ngoc N***** insgesamt als (ihre und ihrer unmündigen Kinder) einheitliche Wohnstätte anzusehen. Demnach stellt das in diese Wohnung integrierte Badezimmer mit WC kein selbständiges Schutzobjekt im Sinne des Paragraph 109, StGB dar, weshalb die vom Angeklagten erst nach seinem gewaltlosen Eindringen in die Wohnstätte seiner geschiedenen Gattin geübte Gewalt gegen die Badezimmertüre den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht zu erfüllen vermag; denn selbst massivste Verletzungen des Hausrechtes in einer Wohnstätte, in welche der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt eingedrungen ist, sind nicht nach Paragraph 109, StGB tatbildlich (Kienapfel aaO RN 2).
Daraus folgt, daß der erstgerichtliche Schuldspruch laut Punkt III. des Urteilssatzes das Gesetz in der Bestimmung des § 109 Abs 3 Z 1 StGB verletzt, weshalb - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - gemäß § 292 letzter Satz StPO der bezeichnete Schuldspruch einschließlich des Strafausspruchs aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen war.Daraus folgt, daß der erstgerichtliche Schuldspruch laut Punkt römisch drei. des Urteilssatzes das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB verletzt, weshalb - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO der bezeichnete Schuldspruch einschließlich des Strafausspruchs aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen war.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht zu beachten haben, daß der dem Angeklagten in der Anklageschrift (und im Urteil) zur Last gelegte Gewalteinsatz (Axtschläge gegen die verschlossene Badezimmertüre) Kriterien einer Sachbeschädigung nach § 125 StGB aufweist, die im übrigen mit Hausfriedensbruch idealkonkurrieren könnte (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Kienapfel aaO RN 65; 9 Os 32/85, 11 Os 7/89 uam), sodaß der Angeklagte nach Entfall des Deliktes des Hausfriedensbruchs (wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit) weiterhin die von ihm (zugegebenermaßen) herbeigeführte Beschädigung einer fremden Sache zu verantworten hat, wobei die derzeitige Aktenlage - wenngleich nach dem Lichtbild S 99 die Beschädigungen nicht allzu umfänglich gewesen zu sein scheinen - keine völlig verläßlichen Anhaltspunkte hinsichtlich einer allfälligen Erreichung der Schadens-(Qualifikations-)grenze des § 126 Abs 1 Z 7 StGB (ein 25.000 S übersteigender Schaden) bietet und das Urteil des Landesgerichtes Linz überhaupt keine Feststellungen zur Schadenshöhe enthält, auf die der Oberste Gerichtshof eine reformatorische Entscheidung aufbauen könnte. Diese mangelnde Sachverhaltsfeststellung, die dem Obersten Gerichtshof nachzuholen verwehrt ist, führt zur Kassation und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im bereits erwähnten Umfang.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht zu beachten haben, daß der dem Angeklagten in der Anklageschrift (und im Urteil) zur Last gelegte Gewalteinsatz (Axtschläge gegen die verschlossene Badezimmertüre) Kriterien einer Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB aufweist, die im übrigen mit Hausfriedensbruch idealkonkurrieren könnte (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Kienapfel aaO RN 65; 9 Os 32/85, 11 Os 7/89 uam), sodaß der Angeklagte nach Entfall des Deliktes des Hausfriedensbruchs (wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit) weiterhin die von ihm (zugegebenermaßen) herbeigeführte Beschädigung einer fremden Sache zu verantworten hat, wobei die derzeitige Aktenlage - wenngleich nach dem Lichtbild S 99 die Beschädigungen nicht allzu umfänglich gewesen zu sein scheinen - keine völlig verläßlichen Anhaltspunkte hinsichtlich einer allfälligen Erreichung der Schadens-(Qualifikations-)grenze des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (ein 25.000 S übersteigender Schaden) bietet und das Urteil des Landesgerichtes Linz überhaupt keine Feststellungen zur Schadenshöhe enthält, auf die der Oberste Gerichtshof eine reformatorische Entscheidung aufbauen könnte. Diese mangelnde Sachverhaltsfeststellung, die dem Obersten Gerichtshof nachzuholen verwehrt ist, führt zur Kassation und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im bereits erwähnten Umfang.
Des weiteren wird im erneuerten Verfahren die im Ersturteil (ON 33) rechtsirrig unterbliebene Anrechnung der Vorhaft (vom 27.Juni 1994, 01,55 Uhr, bis 15.Juli 1994, 13,30 Uhr) auch auf die im zweiten Rechtsgang verhängte Strafe gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB nachzuholen sein (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 5; Mayerhofer/Rieder aaO E 29, 32, 33 a jeweils zu § 38).Des weiteren wird im erneuerten Verfahren die im Ersturteil (ON 33) rechtsirrig unterbliebene Anrechnung der Vorhaft (vom 27.Juni 1994, 01,55 Uhr, bis 15.Juli 1994, 13,30 Uhr) auch auf die im zweiten Rechtsgang verhängte Strafe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nachzuholen sein vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 5; Mayerhofer/Rieder aaO E 29, 32, 33 a jeweils zu Paragraph 38,).