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Entscheidung 11 Os 7/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os7/89

Entscheidungsdatum

21.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.September 1988, GZ 11 römisch fünf r 1.194/88-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Daljevic, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten II/ und III/ des Schuldspruchs aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred R*** des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB (I/), sowie der Vergehen des Hausfriedensbruches nach dem Paragraph 109, (Absatz eins, und) Absatz 3, Ziffer eins, StGB (II/), der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB (III/), der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (IV/), des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB (V/), der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB (VI/) und der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB (VII/) schuldig erkannt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten in den Punkten I/, II/, III/, IV/ und VI/ des Schuldspruchs mit der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Punkten I/ und VI/ des Schuldspruchs:

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, den Urteilsannahmen sei nicht zu entnehmen, daß er Tätlichkeiten verübt habe, um sich in den Besitz fremder beweglicher Sachen zu setzen und Werner P*** an einer erwarteten Gegenwehr bei der Sachwegnahme zu hindern. Soweit er damit die Konnexität zwischen dem Einsatz körperlicher Gewalt als Mittel zum Raub und der Erzielung der Sachbemächtigung in Zweifel zieht, genügt der Hinweis auf die Urteilsannahmen, wonach die Gewaltausübung der Weigerung des P***, den geforderten Geldbetrag herauszugeben, unmittelbar folgte und das Tatopfer es aus Angst vor weiteren Attacken unterließ, sich gegen die Wegnahme des Geldes zur Wehr zu setzen. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß die Tätlichkeiten des Angeklagten für das Verhalten des Opfers nicht kausal waren vergleiche Kienapfel, BT II2, RN 56, 57 zu Paragraph 142, StGB; Zipf im WK, Rz 17 zu Paragraph 142, StGB).

Im übrigen vermißt der Beschwerdeführer für die Tatbestände des Raubes (I/) und der Veruntreuung (VI/) Feststellungen zur inneren Tatseite. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich indes mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte mit Nötigungs- und Bereicherungsvorsatz (und nicht etwa bloß mit Mißhandlungsvorsatz) handelte, dh Gewalt mit dem Ziel anwendete, den erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Sachwegnahme zu beseitigen und sich das Bargeld (sowie eine Taschenlampe und ein Jausenmesser) rechtswidrig anzueignen. Hinsichtlich der zuvor anvertrauten 40 S ging das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte die Rückgabe dieses Geldbetrages verweigerte, woraus sich zwanglos sein Zueignungsvorsatz und seine Bereicherungstendenz ergeben. Daß er Anspruch auf das geraubte Gut hatte oder zu haben vermeinte und es ihm mithin an dem Vorsatz, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemangelt habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die behaupteten Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) haften daher dem Urteil in den Punkten I/ und VI/ des Schuldpruchs nicht an.

Den Beschwerdeausführungen zuwider erfüllt der inkriminierte Raub auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB: Die massive und mit Prellungen und Hautabschürfungen an mehreren Körperpartien des Angegriffenen verbundene Gewaltanwendung durch Stoßen gegen eine Wand und durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wie sie P*** schilderte und das Gericht, dessen Zeugenaussage folgend, feststellte vergleiche S 41, 43, 69, 148, 149 und 161 dA), zeigt, daß der Angeklagte beträchtliche physische Kraft in vehementer und brutaler Weise einsetzte, sodaß der Einwand versagt, die Tat wäre ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden vergleiche EvBl. 1976/116 ua).

Zu den Punkten II/ bis IV/ des Schuldspruchs:

Unzutreffend ist der auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten könne Sachbeschädigung nicht angelastet werden, weil "scheinbare Idealkonkurrenz" vorliege:

Da für den Tatbestand des Paragraph 109, StGB (in allen Begehungsformen) nicht wesentlich ist, daß bei Tatbegehung ein (Sach-)Schaden entsteht, kann nicht gesagt werden, daß bei tatsächlichem Eintritt einer solchen Folge die Beurteilung als Hausfriedensbruch den deliktischen Gesamtunwert der Tat abgelte und eine im Zuge des Tatgeschehens begangene Sachbeschädigung konsumiere. Vielmehr verantwortet der Täter in einem solchen Fall Paragraph 109, StGB in Tateinheit mit Paragraph 125, StGB vergleiche ÖJZ-LSK 1981/51, zu Paragraph 109, Absatz 3, StGB).

Begründet ist dagegen die Beschwerde insoweit, als zu den Punkten II/ und III/ des Schuldspruchs das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite bemängelt wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO): Sowohl für den Grundtatbestand des Haufriedensbruches als auch für die Abgrenzung der Deliktsfälle des Absatz eins und Absatz 3, des Paragraph 109, StGB ist das innere Vorhaben des Täters von entscheidender Bedeutung. In beiden Fällen muß der Tätervorsatz das Bewußtsein umfassen, gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu handeln vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 14 zu Paragraph 109,). Feststellungen darüber, ob diese Voraussetzung hier zutrifft, wären schon im Hinlick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe bei Eindringen in den Raum angenommen, daß Barbara S*** dort allein schlafe und mit seinem "Besuch" einverstanden sei vergleiche S 28, 51, 144 dA), unumgänglich gewesen.

(Schwerer) Hausfriedensbruch gemäß dem Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erfordert hinwieder, daß der Täter beabsichtigt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag daher diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen. Feststellungen, ob es dem Angeklagten schon beim Eindringen in das Schlafzimmer der Barbara S*** auf eine solche Gewaltausübung ankam oder ob er den Vorsatz hiezu erst nach diesem Zeitpunkt - etwa aus Ärger, sein ursprüngliches Vorhaben nicht ungestört realisieren zu können - faßte, in welchem Fall er nur allenfalls das Ermächtigungsdelikt des Hausfriedensbruchs nach dem Paragraph 109, Absatz eins, StGB zu verantworten hätte vergleiche hiezu die Ermächtigungen ON 19 und 20 dA), sind in den Urteilsgründen nicht enthalten. Zu Punkt III/ des Schuldspuchs traf das Erstgericht zwar jene tatsächlichen Annahmen, aus denen die objektive Eignung der Drohungen des Angeklagten zur Erregung begründeter Besorgnisse (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) bzw. zur Erregung von Furcht und Unruhe (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) frei von Rechtsirrtum abgeleitet werden konnte vergleiche S 163 dA). Dem Beschwerdeführer ist aber beizupflichten, wenn er einwendet, es fehle an Feststellungen darüber, daß er die Drohungen im Bewußtsein einsetzte, daß die Genötigten sie ernst nehmen und es deshalb unterlassen würden, fremde Hilfe herbeizuholen, oder daß seine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) darauf gerichtet war, Barbara S*** und Heike M*** in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in den Punkten II/ und III/ des Schuldspruchs, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E16695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00007.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090673 Rechtssatz 11.12.1980Strafrecht
Idealkonkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, weil für den Tatbestand des § 109 Abs 3 - auch in der Begehungsform der Z 1 - der Eintritt eines Sachschadens nicht wesentlich ist.
RS0092986 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
Sowohl für den Grundtatbestand des Hausfriedensbruches als auch für die Abgrenzung der Deliktsfälle des Abs 1 und Abs 3 des § 109 StGB ist das innere Vorhaben des Täters von entscheidender Bedeutung. In beiden Fällen muß der Tätervorsatz das Bewußtsein umfa …
RS0093060 Rechtssatz 09.03.1979Strafrecht
Verlangt die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), nach dem Eindringen in die Räumlichkeiten gegen eine Person Gewalt anzuwenden.
RS0093063 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
Hausfriedensbruch gemäß dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (§ 5 Abs 2 StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter e …
RS0093857 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
Für die Beurteilung als Raub genügt, daß zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung Konnexität im Sinn eines zeitlichen und ursächlich-finalen Zusammenhangs besteht; nur wenn die Gewaltanwendung oder Drohung keine Kausalität …
RS0094349 Rechtssatz 14.06.1984Strafrecht
Ein Tritt in das Gesicht einer auf dem liegenden Person ist eine erhebliche Gewalt, auch wenn der Getretene vorher durch die Einwirkung eines Dritten zu Fall gekommen ist.
RS0094403 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Von erheblicher Gewalt kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wurde.