Rechtssatz RS0093063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093063
Entscheidungsdatum
21.02.1989
Rechtssatz
Hausfriedensbruch gemäß dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (§ 5 Abs 2 StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen.Hausfriedensbruch gemäß dem Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erfordert, daß der Täter beabsichtigt (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), gegen eine im geschützten Objekt befindliche Person oder Sache Gewalt auszuüben. Eine Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen, zu der sich der Täter erst nach Eindringen in den Raum entschließt, vermag diesen Tatbestand nicht zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093063
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_002